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Aus  der  Feststellung  der  Eigenschaft  einer  Sache  als  bewegliche
  oder  unbewegliche,  ergiebt  sich  aber  noch  nicht  die  absolute
exterritoriale  Wirkung  dieser  Feststellung  für  fremde  Rechtsgebiete.
Die  derart  bestimmte  Eigenschaft  einer  Sache  ist  nämlich  bindend
beispielsweise  auch  für  den  ausländischen  Eigenthümer  hinsichtlich
  der  Art  der  Erwerbung,  der  Art  der  Veräusserung,  der  Möglichkeit
  ihrer  Pfändung  und  Verpfändung.  Sollte  es  also  am
Wohnsitze  des  Eigenthümers  eine  Hypothekbestellung  an  beweglichen
  Sachen  nicht  geben,  sollte  dies  dagegen  in  loco  rei  sitae
möglich  sein,  so  entscheidet  letzterer.

Aber  andererseits  ist  die  Anwendung  der  die  Eigenschaft
einer  Sache  feststellenden  lex  situs  dann  ausgeschlossen,  sobald
die  Folgen  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  im  Auslandsgebiete  dazu
führen  müssten,  dass  für  das  Inland  berechnete  Gesetzesnormen
ausländische  Rechtsverhältnisse  selbst  dann  treffen  würden,
wenn  ein  Einfluss  dieser  Gesetzesnormen  auf  dieselben  Rechtsverhältnisse,
  wären  sie  im  Inlande  entstanden,  ausgeschlossen  sein
müsste.  Die  Erklärung,  die  Bar  für  solche  Fälle  versucht,  ist
sowohl  unklar  als  unzutreffend.  Er  behauptet!),  die  Eintheilung
in  bewegliche  und  unbewegliche  Sachen  habe  oft  nur  für  gewisse
Rechtsmaterien,  z.  B.  für  das  eheliche  Güterrecht,  für  das  Erbrecht,
  ın  gewissem  Umfange  Bedeutung.  Wir  hätten  es  dann
lediglich  mit  einer  in  kürzerer  Form  ausgedrückten  eherechtlichen,
  erbrechtlichen  Bestimmung  zu  thun,  und  dann  entscheide
das  ım  fraglichen  Falle  überhaupt  für  das  eheliche  Güterrecht,
das  Erbrecht  massgebende  Gesetz,  so  z.  B.,  wenn  nach  dem  am
Wohnorte  der  Ehegatten  geltenden  ehelichen  Güterrecht  Immobilien
  von  der  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen  sind,  zu  den
Immobilien  aber  ausstehende  hypothekarische  Forderungen,  Renten
u.  8.  w.,  gerechnet  werden.  In  solchen  Fällen  liegt  der  Grund
zum  Verlassen  der  lex  sıtus  jedoch  nicht  im  ehelichen  Güterı)

  Bar  a.  a.  O.  Bd.  IS.  622  £.