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rechte,  nicht  im  Erbrechte  —  denn  es  wäre  unerklärlich,  wie
diesen  Rechten  die  Kraft  zukommen  sollte,  die  Eigenschaft  einer
Sache  als  beweglich  oder  unbeweglich  zu  bestimmen  —  der  Grund
zur  Anwendung  von  Rechtssätzen,  unter  deren  localer  Herrschaft
die  Sachen  zur  Zeit  nicht  stehen,  liegt  vielmehr  in  der  neutralisirenden,
  nicht  tilgenden  Wirkung  des  dann  in  Frage  kommenden  Spezialgesetzes
  auf  die  lex  situs.  Wählen  wir  folgende  erläuternde  Beispiele:
Nach  Art.  275  des  deutschen  Handelsgesetzbuches  sınd  Verträge
über  unbewegliche  Sachen  keine  Handelsgeschäfte.  Nach  französischem
  Rechte  ist  der  Usus  fructus  an  Immobilien  gleichfalls
immeuble.  Wenn  nun  ein  im  Gebiete  des  gemeinen  römischen
Rechts  domicilirender  Kaufmann  in  Deutschland  einen  Vertrag
über  einen  solchen  Niessbrauch  abschliesst,  so  hat  gleichwohl  bezüglich
  der  Frage,  welcher  Natur  dieses  Niessbrauchsrecht  sei,
ob  beweglich  oder  unbeweglich,  das  gemeine  römische  und  nicht
das  französische  Recht  in  Anwendung  zu  kommen.  Das  gleiche
wäre  der  Fall,  würde  es  sich  um  die  rechtliche  Natur,  ob  beweglich
  oder  unbeweglich,  in  Ansehung  des  Bergwerkeigentums
im  Gebiete  des  preussischen  Landrechts  handeln,  ebenso  bezüglich
  der  Eigenschaft  eines  Schiffes  in  solchen  Fällen.  Nach  englischem
  Rechte?)  erbt  der  älteste  Sohn  unter  Ausschluss  der
Jüngeren  die  Immobilien.  Es  ist  klar,  dass  der  Umfang  des  Begriffs
  „Immobilien“  in  diesem  Falle  diejenige  Bedeutung  haben
muss,  welche  ihm  das  englische  Recht  zuschreibt.

Würde  ferner  umgekehrt  ein  unter  dem  preussischen  Landrechte
  lebender  Kaufmann  eine  dingliche  Grunddienstbarkeit  erwerben,
  die  eine  im  Gebiete  des  gemeinen  römischen  Rechts  belegene
  Sache  belastet,  so  würde  den  beweglichen  oder  unbeweglichen
  Character  jener  Dienstbarkeit  bezüglich  der  Frage,  ob
Handelsgeschäft  vorliege,  das  preussische  Recht  entscheiden  und
damit  die  lex  domicilii  zur  Anwendung  bringen.

2)  vgl.  Lear  a  a.  O0.  S.  692  u.  704.

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