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Zu  demselben  Schlusse  müsste  man  in  dem  von  Bar  gewählten
  Beispiele  aus  dem  ehelichen  Güterrechte  gelangen.  Die
bewegliche  oder  unbewegliche  Natur  von  Hypothekforderungen,
Rentenforderungen  würde  sich  in  diesen  Beispielen  ebenfalls  nach
der  lex  domicilii  bestimmen.

Der  springende  Punkt  liegt  in  der  Interpretation  des  wahren
Sinnes  der  hier  collidirenden  Bestimmungen.  Knüpft  nämlich  ein
inländisches  Gesetz  an  den  Uharacter  einer  Sache,  ob  sie  beweglich
oder  unbeweglich  sei,  besondere  Folgen  für  das  Inland,  so  entscheidet
  über  diesen  Character,  gleichviel,  ob  die  Sache  ım  Inlande
  oder  Auslande  belegen  ist,  im  Hinblick  auf  den  Eintritt
jener  Folgen?),  das  inländische  Recht  und  nicht  die  lex  situs.
Ein  Eingriff  in  die  fremde  Rechtsherrschaft  ist  damit  nicht  gegeben.
  Einen  solchen  würde  vielmehr  die  Anwendung  der  lex  rei
sitae  involviren,  da  sie  jenes  inländische  Gesetz  beeinflussen
würde,  den  Eintritt  solcher  besonderer  Folgen  in  Fällen  veranlassen
  würde,  die  der  Sinn  jenes  nicht  exterritorial  wirkend
denkbaren  Specialgesetzes  niemals  im  Auge  hatte.

Es  ist  klar,  dass  eine  andere  Handhabung  der  lex  situs  in
solchen  Fällen  zu  den  grössten  Härten  führen  würde.  Die  Folgen
müssten  sich  dahin  äussern,  dass  dem  Inländer  durch  das  inländische
  Recht  dem  Auslande  gegenüber  Rechte  abgesprochen
  würden,  die  ihm  für  das  Inland  durch  den  Sinn  der
inländischen  Gesetze  ausdrücklich  zugesichert  sind.  Dies  stünde
mit  den  Fundamentalgrundsätzen  des  internationalen  Privatrechts
im  Widerspruche.

LAURENT  verwirft  hier  jegliche  Unterscheidung.  Das  interet
des  tiers  public  lasse  eine  solche  Ausnahme  nicht  zu.  Die  Rechte
Dritter  würden  dadurch  beeinträchtigt.  Unsere  Unterscheidung
führt  jedoch  nicht  zu  einer  Schädigung  Dritter.  Eine  Wirkung

3)  Aber  nur  im  Hinblick  auf  jene  Folgen.  Im  übrigen,  also  namentlich
  über  die  Art  und  Weise  des  Eigenthumsübergangs  entscheidet  die  lex
situs.  Vgl.  über  die  Begrenzung  der  lex  situs  auch  R.-G.  18,  45.