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dieser  Unterscheidung  tritt  bloss  im  Inlande  zu  Tage,  dessen
interet  public  andernfalls  benachtheiligt  würde.  Auf  Grund  des
interet  public  gelangt  daher  LAuREnT®)  zu  der  absoluten  Geltung
der  lex  rei  sitae  in  der  Frage  nach  mobiler  oder  immobiler  Natur
der  Sache.

Auf  dem  Gesichtspunkte  der  unbeschränkten  Geltung  der  lex
in  loco  rei  sitae  für  die  Beurtheilung  der  beweglichen  oder  unbeweglichen
  Eigenschaft  der  Sachen  stehen  auch  Bönm5)  und  Asser.

STOBBE  dagegen  will  die  bewegliche  oder  unbewegliche  Natur
der  Sachen  überhaupt  nach  dem  Gesetze  beantworten,  welches
über  die  rechtliche  Beziehung  entscheide,  um  welche  es  sich
handele‘).  Diese  Definition  ist  sowohl  unrichtig  als  ungenau.
Sucht  man  die  rechtliche  Beziehung  in  der  Sache,  so  kommt  man
zur  lex  situs,  sucht  man  sie  in  der  Person,  zur  lex  domicilii,
sucht  man  sie  im  Vertragsrechte  allgemein  zum  Rechte  des  Erfüllungsortes.
  Abgesehen  davon  kann  eine  Sache  unter  den
verschiedensten  rechtlichen  Beziehungen  stehen,  deren  Collision
in  den  meisten  Fällen  ein  Zerrbild  zwischen  mobile  und  immobile
  ergeben  würde,  so  dass  für  die  Praxis  ein  fester  Anhaltspunkt
  mit  der  Befolgung  der  Stosse’schen  Anschauung  ausgeschlossen
  wäre.

Es  ist  bei  der  Erörterung  dieser  Fragen  besonders  deutlich
die  Unhaltbarkeit  der  Regel  mobilia  personam  sequuntur  erwiesen
und  damit  der  Schwierigkeiten  Erwähnung  gethan,  mit  welchen
jene  Codificationen  zu  kämpfen  haben,  welche  sich  noch  zu
jenem  Grundsatze  bekennen.  Die  consequente  Durchführung  dieser
  Regel  würde  die  lex  domicilii  als  Massstab  in  diesen  Fragen
ergeben.  Thatsächlich  scheint  jedoch  beispielsweise  die  französische

4)  LAURENT  a.  a.  OÖ.  Bd.  VII  No.  156  u.  159.

5)  Böum  a.  a.  OÖ.  S.  85.  AssEr  aa.  O.S.  58  Ersterer  theilt  die  Anschauung
  Bar’s  mit,  ohne  jedoch  bestimnit  sich  zu  erklären.

6)  StoßBE,  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts  Berlin  1882  I  S.  224.