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Praxis  unter  dem  Vortritte  Laurexnt’s  die  Anwendung  des  Ortsrechts
  der  belegenen  Sache  zu  fordern’).

Eine  Berücksichtigung  dieser  Punkte  enthält  in  ausdrücklicher
  Bestimmung  keine  der  von  uns  oben  angeführten  Codificationen.


Eine  weitere  wichtige  Frage  im  internationalen  Sachenrechte
geht  dahin,  nach  welchem  Gesetze  die  Pertinenzeigenschaft  einer
Sache  zu  beurtheilen  sei.  Ein  Unterschied,  ob  die  Pertinenzeigenschaft
  auf  Gesetz  oder  Privatwillen  beruht,  hat  auf  die  Anwendung
  der  lex  situs  keinen  Einfluss.  Dieselbe  ist  daher  hier
absolut.  Bar  will  dagegen  zwischen  diesen  beiden  Eventualitäten
unterscheiden.  Im  Falle  der  gesetzlichen  Pertinenz  soll  die  lex
rei  sitae,  im  Fall  der  durch  Privatdisposition  geschaffenen  Pertinenz
  dasjenige  örtliche  Recht,  unter  welchem  der  die  Sache  betreffende
  Vertrag  steht,  massgebend  sein®).  Diese  Unterscheidung
vergisst,  dass  Pertinenzen,  mögen  sie  durch  den  Willen  des  Gesetzes
  oder  der  Parteien  bestehen,  den  Schicksalen  der  Hauptsache
  auf  die  Dauer  ihrer  Pertinenzqualität  folgen  müssen  und
mit  ihr  ein  Sachganzes  bilden.  Es  dürfte  unbestritten  sein,  dass
die  Möglichkeit  einer  Sache  Pertinenz  einer  anderen  Sache  zu
werden  nach  der  lex  rei  sitae  der  Hauptsache  zu  bemessen  sei.
Durch  die  Pertinenzerklärung  tritt  aber  die  Incorporirung  der
Pertinenzsache  in  die  Hauptsache  ein.  Erst  eine  Trennung  würde
der  Pertinenz  wieder  eine  selbstständige  Fähigkeit  des  Erwerbs
einer  eigenen  lex  situs  gewähren.

Wenn  nun  aber  auch  die  Eigenschaft  einer  Sache  als  Pertinenz
  der  lex  situs  der  Hauptsache  unterstellt  ist,  so  fragt  es
sich  doch  andererseits,  ob  durch  Verlassung  des  Rechtsgebietes,
in  welchem  die  Hauptsache  belegen  ist,  doch  nicht  im  ausländischen
  Rechtsgebiete  an  jenen  pertinenzirten  Sachen  geson-?)

  vgl.  AssEer  a.  a.  O.  S.  59.  Laurent  a.  a.  O.  Bd.  VII  S.  204  £.
8)  BöHMm  a  a.  O.  S.  86  stimmt  der  Ansicht  Bar’s  zu.