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derte,  die  Hauptsache  nicht  berührende  Rechte  entstehen  können.
Dass  die  Pertinenzeigenschaft  einer  Sache  durch  Verlassen  des
Rechtsgebiets  der  Hauptsache  nicht  untergeht,  beweist  folgendes
Beispiel.  Es  wird  ein  Schrank  von  Frankreich  nach  Berlin  verkauft.
  Beim  Versenden  werden  die  Schlüssel  vergessen  und  in
Frankreich  belassen.  Trotzdem  verlieren  sie  ihre  Pertinenzqualität
nicht.  Gleichwohl  kann  die  Pertinenzirung  einer  Sache  nicht  diejenige
  Wirkung  haben,  dass  die  Lage  jener  Sache  in  einem  von
dem  die  Lage  der  Hauptsache  beherrschenden  Rechtsgebiete  verschiedenen
  Rechtsgebiete  die  Geltendmachung  von  Rechten  gegenüber
  der  ausländischen  Pertinenz  ausschliesse,  welche  ın  letzterem
Gebiete  wohnende  Gläubiger  an  inländischen  Sachen  erwerben
können.  Die  Nothwendigkeit,  dass  der  Inländer  dem  Ausländer
gegenüber  unbedingt  gleichberechtigt  sei,  führt  wieder  zu  dem
Grundsatze,  dass  pertinenzirte  Sachen,  wenn  auch  die  Hauptsache
  im  Auslande  liegt,  in  Ansehung  gewisser  Beziehungen,  deren
Voraussetzung  Gleichberechtigung  zwischen  Inländer  und  Ausländer
  ist,  gleichwohl  der  lex  situs  der  Pertinenzsache  unterworfen
  sind.  Solche  Beziehungen  bestehen  in  der  selbstständigen
Pfändbarkeit  und  Verpfändbarkeit,  in  der  Möglichkeit  solche
Sachen  ausserhalb  der  lex  situs  der  Hauptsache  an  dem  Lageorte
der  Zubehörung  selbstständig  zu  veräussern.  Eine  solche  Beziehung
  ist  aber  auch  darin  zu  erblicken,  dass  eine  solche  Pertinenz
  nach  inländischen  Gesetzen  vindicirt  werden  kann,  wenn  sie
beispielsweise  ungerechtfertigtermassen  in  den  Besitz  des  die
Sache  zur  Pertinenz  der  ausländischen  Hauptsache  erklärenden
Eigenthümers  der  letzteren  gelangt  wäre.  Sonst  würde  man  beliebig
  inländische  Sachen  durch  Pertinenzirung  derselben  zu  einer
ausländischen  Sache  einheimischen  gerechten  Ansprüchen  entziehen
  können.

Zu  dieser  Entscheidung  kommt  auch  der  bayerische  oberste
Gerichtshof  in  seinem  Urtheile  vom  11.  November  1882  (SEuFF.