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Arch.  Bd.  38,  S.  214),  wenn  auch  aus  wesentlich  anderen,  formellen,
  unserer  Ansicht  nach  unzureichenden  Gründen.

Der  jener  Entscheidung  unterliegende  practische  Fall,  wonach
  die  Pfändung  ausländischer,  nach  ausländischem  Rechte
pertinencirter  Eisenbahnwagen  zu  Gunsten  inländischer  Gläubiger
entgegen  jener  Pertinenzirung  gepfändet  werden  durften,  ist  allerdings
  durch  die  neuere  Reichsgesetzgebung  und  auch  durch  internationales
  Uebereinkommen  für  die  Zukunft  hinfällig  geworden.

Das  deutsche  Reichsgesetz  vom  3.  Mai  1886  verfügt  nämlich,
  dass  die  Fahrbetriebsmittel  der  Eisenbahnen,  welche  Personen
  oder  Güter  ın  öffentlichem  Verkehr  befördern,  von  der
ersten  Einstellung  in  den  Betrieb  bis  zur  endgiltigen  Ausscheidung
aus  den  Beständen  der  Pfändung  nicht  unterworfen  sind.  Auf
die  Fahrbetriebsmittel  ausländischer  Eisenbahnen  findet  diese  Bestimmung
  insoweit  Anwendung,  als  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.
Eine  österreichische  kaiserliche  Verordnung  vom  19.  Sept.  1886
fügte  im  Anschluss  an  dieses  deutsche  Reichsgesetz  für  Oesterreich
  dieselbe  Bestimmung,  während  eine  deutsch-österreichische
vereinte  Erklärung  vom  17.  März  1887  die  Gegenseitigkeit  zwischen
  diesen  beiden  Territorien  verbürgt.  Praktisch  ıst  dies
alles  wiederum  hinfällig  durch  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890,
R.-G.-Bl.  1892  5.813  £.?).  Danach  sind  nunmehr  auch  aus  dem
internationalen  Transporte  herrührende  Guthaben  (creances)  der
Eisenbahnen  unter  einander,  wenn  die  schuldnerische  Eisenbahn
einem  andern  Staate  angehört,  als  die  forderungsberechtigte
Eisenbahn  nicht  mit  Anrecht  belegt  oder  gepfändet  werden,  ausser
ın  dem  Falle,  wenn  der  Arrest  oder  die  Pfändung  auf  Grund
einer  Entscheidung  der  Gerichte  des  Staats  erfolgt,  dem  die
forderungsberechtigte  Eisenbahn  angehört.  In  gleicher  Weise

9)  Vertragssignatare  sind  Deutschland,  Belgien,  Frankreich,  Italien,
Luxemburg,  Niederlande,  Russland,  Oesterreich-Ungarn  und  die  Schweiz.