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kann  das  rollende  Material  der  Eisenbahnen  mit  Einschluss  sämmtlicher
  beweglicher  der  betreffenden  Eisenbahn  gehörigen  Gegenstände,
  welche  sich  in  diesem  Materiale  finden,  in  dem  Gebiete
eines  anderen  Staates  als  desjenigen,  welchem  die  betreffende  Eisenbahn
  angehört,  weder  mit  Arrest  belegt,  noch  gepfändet  werden
ausser  in  dem  Falle,  wenn  der  Arrest  oder  die  Pfändung  auf
Grund  einer  Entscheidung  der  Gerichte  des  Staates  erfolgt,  dem
die  forderungsberechtigte  Eisenbahn  angehört.  Diese  gesetzlichen
und  vertragsmässigen  Bestimmungen  enthalten  eine  Ausnahme
von  der  allgemeinen  Regel,  wie  deren  Sinn  klar  erkennen  lässt.
Als  Regel  wird  aber  durch  diese  aus  Rücksichten  des  öffentlichen
Wohles  ergangene  Specialgesetzgebung  stillschweigend  anerkannt,
dass,  wenn  auch  im  allgemeinen  Pertinenzien  der  lex  ın  loco  rei
sitae  der  Hauptsache  unterworfen  sind,  doch  nach  bestimmten
Richtungen  eine  Unterwerfung  derselben  unter  diejenigen  Gesetze
  nothwendig  ist,  in  deren  räumlichen  Herrschaftsgebiet  jene
im  Auslande  belegene  Zubehörungen  liegen.  Es  sind  nur  Rücksichten
  öffentlichen  Wohls,  welche  hier  eine  Ausnahme  gestatten,
so  dass  der  ausländischen  Eisenbahngesellschaft  hier  an  sich  ein
Vorrecht  im  Verhältniss  zu  anderen  inländischen  Schuldnern  gewährt
  wird.  Mit  der  Erlöschung  der  Eigenschaft  als  rollendes
Material  erlischt  jenes  Privileg,  nicht  aber  die  Pertinenzeigenschaft
  jener  Sachen  und  das  ius  commune  tritt  wieder  an  seine
Stelle.

Zu  unterscheiden  ist  hier  wieder  der  Fall,  dass  eine  ausländische
  Gesellschaft  ım  Inlande  eine  Fortsetzung  ihrer  ausländischen
  Bahnlinie  besitzt.  Eine  solche  Bahn  ist  in  den  privatrechtlichen
  Verhältnissen  den  Inländern  gegenüber  ungeachtet  des
Sitzes  der  Verwaltung  als  inländische  Bahn  zu  betrachten,  sodass
  für  inländische  Verhältnisse  die  lex  situs  unbeschränkt  Platz
greift.

Demgemäss  vermögen  wir  auch  hier  bei  der  Unzukömmlichkeit
  seiner  Durchführung  nach  obigen  Erörterungen  das  von