—  5123  —

den  Begriff  des  Schatzes,  sowie  gefundener  Sachen,  die  Jagdbarkeit
  der  Thiere,  das  Recht  der  Jagdnacheile  u.  s.  w.  fest.  Es
kann  daher  der  ausländische  Finder  eines  Schatzes  nicht  mehr
davon  beanspruchen,  als  ihm  das  inländische  Recht  zuspricht.

Nach  denselben  Grundsätzen  bemisst  sich  auch  die  Frage,
ob  Sachen  theilbar  oder  untheilbar  und  consumptibel  oder  nicht
seien.

Wichtig  ist  die  Frage,  welchem  Rechte  der  Begriff  des  universitas
  juris  unterworfen  sei.  Hier  ist  die  lex  domicilii  als
massgebend  zu  erachten,  sobald  sich  die  universitas  iuris  (z.  B.
ein  Handlungsgeschäft,  eine  Mitgift,  ein  peculium)  in  mehreren
Rechtsgebieten  als  einheitliches  Ganzes  befindet,  ohne  in  einzelne
Theile  (einzelne  Geschäftsniederlassungen,  einzelne  Sondervermögen,
Pekulien)  zu  zerfallen.  Andernfalls  würde  der  lex  situs  wieder
principielle  Bedeutung  zuzuschreiben  sein.  Eine  Bestellung  einer
solchen  dos,  eine  Uebertragung  eines  solchen  Handlungsgeschäftes
unterliegt  daher  hinsichtlich  der  Art  und  Weise  des  Eigenthumsüberganges,
  der  Formvorschriften,  entgegen  den  sonstigen  Regeln
im  internationalen  Sachenrechte  dem  Personalstatute.  Vollkommen
eximirt  ist  in  dieser  Beziehung  das  Erbrecht,  da  die  hereditas,
gleichfalls  eine  universitas  iuris,  mag  sie  aus  einzelnen  Sondervermögen
  bestehen  oder  nicht,  stets  der  lex  domicilii  des  Erblassers
untersteht,  indem  die  Gesetze  über  das  Erbrecht  principaliter  die
Person  und  nur  mittelbar  auch  Sachen  zum  Gegenstand  haben  !!?).
Der  Begriff  der  universitas  facti  untersteht  dagegen  vollkommen
der  lex  situs,  da  Sachgesammtheiten  als  solche  nicht  Gegenstand
eines  Vermögens  sind,  vielmehr  für  ein  Vermögen  nur  als  einzelne,
in  sich  selbstständige  Bestandtheile  in  Betracht  kommen.

Für  alle  diese  Einzelfälle  ist  es  indess  selbstverständlich,  dass  die
bei  der  Besprechung  der  beweglichen  oder  unbeweglichen  Natur
der  Sachen  und  deren  Pertinenzqualität  erörterten  Grundsätze,

12)  SavIGnY,  a.  a.  O.  8.  296.