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ın  allen  letztgenannten  Detailfragen  dann  zur  Anwendung  kommen,
sobald  es  sich  nur  um  die  Eigenschaft  der  Sachen  als  Mobilie  oder
Immobilie  und  als  Pertinenz  bei  den  einzelnen  Punkten  handelt.

S  4.  Einwirkung  des  Personalstatuts,

Haben  wir  in  dem  vorigen  Paragraphen  lediglich  von  den
Eigenschaften  der  Sachen  in  objectivem  Sinne  gesprochen,  so  gelangen
  wir  hier  zu  den  Beziehungen  der  Person  zur  Sache,  d.h.
zur  Erwerbs-  und  Veräusserungsfähigkeit  einer  Person  in  ihrer
Beziehung  zum  Sachenrechte.

Ob  eine  Person  fähig  sei,  an  einer  Sache  dingliche  Rechte
zu  erwerben,  müssen  wir  gleichfalls  nach  der  lex  in  loco  rei  sitae
beantworten.  Diese  Annahme  ist  jedoch  in  der  Theorie  bestritten.

SAvIsnY  13)  zuvörderst  will  hier  die  lex  domicilii  angewendet
wissen,  weil  diese  Fähigkeit  nur  einzelner  Zweig  der  allgemeinen
Rechts-  und  Handlungsfähigkeit  sei,  also  zum  persönlichen  Zustande
  gehöre.  Eine  Ausnahme  will  Savieny  nur  dann  zu  Gunsten
der  lex  rei  sitae  gestatten,  wenn  eine  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit
  vorgeschrieben  werde  durch  streng  positive,  zwingende
Gesetze.  —  Denselben  Standpunkt  mit  derselben  Begründung
theilen  Seurrerr’s  Bl.  f.  R.  A.  Bd.  14,  5.  409.  Es  liegt  nun  ausser
allem  Zweifel,  dass  die  Fähigkeit  einer  Person,  Rechte  zu  erwerben,
  mit  deren  persönlichen  Stand  auf  das  engste  verbunden
ist.  Allein  hieraus  rechtfertigt  sich  keineswegs  für  das  Sachenrecht
  die  Verwerfung  des  lex  situs.  Der  Grund  hiefür  liegt  darin,
dass  es  sich  hier  nicht  um  die  absolute  Rechtsfähigkeit  der  Person,
  sondern  nur  um  eine  relative  Fähigkeit  im  Hinblick  auf  die
territoriale  Kraft  der  im  Sachenrechte  herrschenden  Normen
handelt.  Im  Gegensatze  zur  Dispositionsfähigkeit  hat  die  Rechtsfähigkeit
  in  vorliegender  Materie,  bedingt  durch  die  räumliche

13)  Sıvıeny  a.  a.  O.  182  £.