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Lage  der  Sachen  einen  lokalen  Charakter.  Der  Erwerb  einer
Sache  regelt  die  Beziehungen  des  Erwerbers  (kraft  der  Dinglichkeit
  der  im  Sachenrechte  zur  Entstehung  gelangenden  Rechte)  zu
allen  Personen,  welche  im  Gebietskreise  des  Ortsrechtes  der  belegenen
  Sache  sich  aufhalten.  Wenn  nun  das  inländische  Recht
im  Hinblick  auf  die  individuelle  Rechtsfähigkeit  oder  Rechtsunfähigkeit
  den  Erwerb  dinglicher  Rechte  zulässt  oder  ausschliesst,
so  ist  kein  Grund  abzusehen,  weswegen  ausländischen  Gesetzen
hier  eine  Wirkung  zuerkannt  werden  sollte.  Die  Dinglichkeit  im
Inlande  entstandener  Rechte  an  Sachen  wirkt  allerdings  auch  dem
Ausländer  gegenüber.  Das  ausländische  Recht  jedoch  kann  niemals
  Einfluss  dahin  üben,  dass  es  im  Inlande  erworbenen  dinglichen
  Rechten  im  Hinblick  auf  eigene  abweichende  Gesetze  die
Anerkennung  versagen  würde.  Demzufolge  ist  zu  unterscheiden
der  Erwerb  dinglicher  Rechte  von  deren  Wirkung  '*).  Infolge  der
unveränderlichen  Lage  der  Immobilien  deckt  sich  bei  ihnen  Erwerb
  und  Wirkung.  Bei  Mobilien  unterliegt  unseren  Ausführungen
  gemäss  der  Erwerb  demjenigen  Rechte,  an  welchem  die
Sache  zur  Zeit  des  Erwerbs  belegen  war,  der  Inhalt  des  Rechts
an  der  Sache  demjenigen  Rechte,  von  welchem  die  Mobilie  jeweilig
beherrscht  wird.

Die  Richtigkeit  dieser  Anschauung  ist  auch  von  STOBBE,  BAR
und  Bönm  !?)  ausdrücklich  anerkannt.  Aus  dieser  principiellen
Auffassung  ergiebt  sich  aber  die  Ueberflüssigkeit  eines  Rückgreifens
  auf  „streng  positive  Gesetze  des  öffentlichen  Wohles‘“,
um  der  Geltung  der  lex  rei  sitae  für  unsere  Fragen  Leben  zu
verschaffen.

14)  d.  h.  der  Erwerb  dinglicher  Rechte  kann  nicht  von  exterritorialer
Wirkung  sein,  weil  die  Wirkungen  solchen  Erwerbes  an  dem  Orte  wo  die
Sache  liegt,  zu  Tage  treten.  Aus  denselben  Gründen  kann  auch  die  Beschränkung
  der  Rechtsfähigkeit  im  Auslande  dem  Inlande  gegenüber  für  das  Sachenrecht
  nicht  von  Wirkung  sein.

15)  StToBBE  a.  a.  O.  IS.  227;  Bar  a.  a.  O.  IS.  713  f.  626.  BöHm
a.  a.  0.  S.  86.  Vgl.  auch  R.-G.  XI  S.  58.