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DeERnBURG!P)  will  die  Fähigkeit  zum  Erwerbe  wie  zur  Veräusserung
  von  Sachen  allgemein  dem  Personalstatute  unterwerfen,
eine  Ausnahme  nur  insoweit  zu  Gunsten  der  lex  rei  sitae  zulassen,
als  bei  Immobilien  deren  Erwerb  oder  Veräusserung  von  besonderen
  Erfordernissen  abhängig  sei.  Was  unter  diesen  besonderen
  Erfordernissen  zu  verstehen  sei,  darüber  lässt  sich
DeERNBURG  nicht  aus.  Sucht  man  diese  besonderen  Erfordernisse
auf  Seite  des  Personalstatus,  so  ist  hinsichtlich  des  Erwerbes
von  dinglichen  Rechten  nicht  einzusehen,  weshalb  solche  besondere
  Erfordernisse  exterritorial  wirken  sollen;  sucht  man  dagegen
diese  besonderen  Erfordernisse  auf  Seite  des  Immobiliarstatuts
—  und  das  scheint  die  Ansicht  DERNBURE’s  zu  sein,  wie  das  von
ihm  gewählte  Beispiel  beweist  —  so  würde  in  diesem  Falle  die
lex  rei  sitae  zur  Geltung  unter  Ausschluss  des  Personalstatuts
berufen.  Dies  würde  bedeuten,  dass  das  Personalstatut,  so  lange
die  Fähigkeit  zum  Erwerbe  dinglicher  Rechte  bestimmen  würde,
als  eben  das  Immobiliarstatut  nichts  anderes  besonderes  verfügt,
was  thatsächlich  auf  die  Herrschaft  des  letzteren  hinausläuft.

Was  nun  die  Dispositionsfähigkeit  im  internationalen  Sachenrechte
  anlangt,  so  wird  dieselbe  zweifelsohne  von  dem  Personalstatute
  und  nicht  von  der  lex  rei  sitae  bestimmt.  Die  Fähigkeit,
eine  Sache  zu  erwerben,  hat  nur  um  deswillen  örtliche  Natur,  weil
der  Erwerb  rechtliche  Beziehungen  im  Herrschaftsgebiete  der
lex  situs  erzeugt.  Die  Verfügungsfähigkeit  dagegen  ist  absoluter
Natur.  Sie  äussert  sich  nicht  lediglich  in  lokal  bestimmbaren
Handlungen,  sondern  sie  stellt  die  der  Persönlichkeit  selbst  entfliessende
  Herrschaft  des  Menschen  über  die  Aussenwelt  dar.

Die  Richtigkeit  dieser  Anschauung  erhellt  besonders  aus
Folgendem.  Durch  die  Veränderung  der  örtlichen  Lage  werden
an  einer  Sache  erworbene  dingliche  Rechte,  insbesondere  das
Eigenthum  principiell  nicht  beeinflusst;  das  gleiche  gilt  bezüglich

16)  DERNBURG,  Pandekten  II.  Aufl.  Bd.  I  S.  105.