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der  Veränderung  des  Domicils  der  jene  Rechte  ausübenden  Person.
Dagegen  wird  die  Verfügungsfähigkeit  einer  Person  durch
Wechsel  des  Personalstatus  wesentlich  alterir.  Daher  ist  die
Verfügungsfähigkeit  in  Sachenrechte  eine  lebendige,  im  Rechtsleben
  thätige,  gestaltende  Kraft  des  Individuums.  Die  Fähigkeit,
dingliche  Rechte  zu  erwerben,  ist  dagegen  die  Rückstrahlung  der
durch  die  Energie  jener  Kraft  geschaffenen,  thatsächlichen  und
rechtlichen,  aber  auch  dadurch  lokalisirten  Verhältnisse.

Bar  sucht  die  Geltung  des  Personalstatuts  für  die  Dispositionsfähigkeit
  allgemein  auf  ein  europäisches  kontinentales  Gewohnheitsrecht
  zurückzuführen.  Was  die  historische  Erklärung
anbelangt,  stimmen  wir  ihm  nach  unseren  obigen  Ausführungen
rückhaltlos  zu.  Nur  leiten  wir  jenes  Gewohnheitsrecht  nicht  aus
der  allmähligen  Entwickelung  der  selbstständigen  Souveränetätsidee
  in  den  einzelnen  Territorien  Europa’s  ab  —  wie  Bar  dies
thut  —  sondern  wir  erklären  jenes  Gewohnheitsrecht  als  eine
innere  Entwickelung  aus  der  Verschmelzung  des  Systems  der
persönlichen  Rechte  mit  der  territorialen  Rechtshoheit.

Da  diese  Entwickelung  demnach  einen  internen,  das  Rechtsterritorium
  als  solches  berührenden  Charakter  trägt,  so  erscheinen
damit  auch  hinlänglich  die  Bedenken  KrörreLs  in  der  Zeitschrift
für  internationales  Recht  beseitigt.  KLÖPPEL  vergisst,  wenn  er  in
jenem  Gewohnheitsrechte  eine  völkerrechtlich  bindende
Gewohnheit  nicht  sieht,  da  der  europäische  Kontinent  keine  besondere
  Rechtsgemeinschaft  innerhalb  des  Bereichs  des  europäischen
  Völkerrechts  sei,  dass  hier  von  einem  absoluten,  internationalen
  Rechte  (loi  des  lois  nach  BrochHeEr)  nirgends  die  Rede
sein  kann,  sondern  dass  die  Grundsätze  des  internationalen
Privatrechts  lediglich  Bestandtheile  des  einzelnen  Territorialrechts
  bilden.

Demgemäss  ist  es  vollkommen  vereinbar,  dass  in  England
und  Nordamerika  die  Entwickelung  jenes  Gewohnheitsrechts  angesichts
  der  abgeschlossenen  geographischen  Lage  einerseits,  und