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der  bedeutenden  Betonung  des  Feudalismus  auch  noch  im  modernen
  englischen  Rechte  andererseits  gerade  die  entgegengesetzte
Richtung  angenommen  hat,  so  dass  thatsächlich  in  jenen  beiden
Gebieten  die  Geltung  der  lex  loci  contractus  für  die  Handlungsfähigkeit
  auch  im  Sachenrechte  bindend  erscheint.  Im  Uebrigen
ist  Doktrin  wie  Praxis  prinzipiell  dahin  einig,  dass  die  Handlungsfähigkeit
  des  Ausländers  nach  seinen  ausländischen  Gesetzen  zu
beurtheilen  sei.  Immerhin  ist  dieser  Satz  nicht  ausnahmslos
richtig.

Der  Inländer,  der  sich  bei  dem  Abschlusse  eines  Reclıtsgeschäftes
  in  Unkenntniss  der  Beschränkung  des  Ausländers  bezüglich
  dessen  Dispositionsfähigkeit  arglos  auf  dessen  nach  inländischen
  Gesetzen  vorhandene  Handlungsfähigkeit  verlässt,  darf
nicht  schlechthin  durch  Unkenntniss  jener  Gesetze  benachtheiligt
werden.

Die  französische  Theorie  und  Praxis  hat  hier  ein  Vermittlungsprinzip
  eingeschlagen,  dem  sich  auch  Bar!”)  anschliesst.
Von  hervorragender  Bedeutung  ist  hier  der  arret  de  rejet  de  la
cour  de  cassation  du  16  janvier  1861  und  de  Bourges  du  26  mai
1858.  Letzterer  spricht  sich  dahin  aus:  L’interet  des  nationaux
qui  ont  stipul&amp;  de  bonne  foi  ne  saurait  &amp;tre  sacrifi&amp;  au  statut
personnel  de  l’etranger,  qu’ils  n’ont  pas  connu  et  ne  sont  pas
censes  connaitre  —,  ersterer  dahin:  Il  suffit  alors,  que  le
Francais  ait  traite  sans  legerete,  sans  imprudence  et  avec  bonne
fol.  Demzufolge  bleibt  also  in  Frankreich  ein  Ausländer,  wenn
er  nach  französischen  Gesetzen  handlungsfähig  ist,  an  seine  in
Frankreich  eingegangenen  rechtlichen  Verpflichtungen  gebunden
und  kann  sich  nicht  auf  sein  Personalstatut  nachträglich  berufen,
  wenn  der  andere  Contrahent  gehandelt  habe  ohne  Leichtsinn
  und  Nachlässigkeit  hinsichtlich  der  Vergewisserung  über  des
anderen  Handlungsfähigkeit.

17)  Bar  a.  a.  O.  Bd.  IS.  399.