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schützt,  so  gut  schützt  diesen  der  gesetzliche  Mangel  der  Verpflichtungsfähigkeit.


Die  richtige  Lösung  dieser  Streitfrage  für  das  Sachenrecht
wird  wohl  in  folgenden  Voraussetzungen  enthalten  sein.

Die  erste  Voraussetzung  ist  bona  fides  auf  Seiten  des
Inländers,  der  im  Vertrauen  auf  inländische  Gesetze  mit  dem
verfügungsbeschränkten  Ausländer  contrahirt.

Die  zweite  Voraussetzung  liegt  darin,  dass  die  Verfügungsunfähigkeit
  des  Ausländers  auch  nach  den  inländischen  Gesetzen
keine  absolute  ist,  das  heisst,  der  Ausländer  darf  nicht  schon
nach  inländischem  Rechte  ohne  Rücksicht  auf  ausländisches  Recht
handlungsbeschränkt  sein.  Daher  muss  in  solchen  Fällen  der  Ausländer
  mindestens  die  inländische  Minderjährigkeitsgrenze  seinem
Alter  nach  überschritten  haben,  er  darf  nicht  wegen  Geisteskrankheit
  oder  wegen  Verschwendung  im  Auslande  unter  Curatel
gestellt  sein,  er  darf  als  Haussohn  gemäss  S.  C.  Macedonianum
nicht  auch  im  Inlande  verpflichtungsunfähig?®)  bezüglich  Darlehensaufnahme
  sein.  Es  widerspräche  den  Fundamentalgrundsätzen
  des  internationalen  Privatrechtes,  wollte  man  solche  Fälle
absoluter  Unfähigkeit,  wenn  sie  bei  Ausländern  vorkommen,
nicht  den  einheimischen,  schützenden  Gesetzen  unterstellen.

Die  dritte  Voraussetzung  schliesslich  beruht  darin,  dass  im
internationalen  Sachenrechte  diejenigen  Sachen,  über  welche
solche  verpflichtende  Verträge  abgeschlossen  worden,  im  Inlande
liegen.  Schliesst  demnach  ein  nach  deutschem  Rechte  mit  21
Jahren  volljähriger,  nach  seinem  Personalstatute  erst  mit  25
Jahren  majorenner  ÖOesterreicher  über  eine  in  Deutschland  belegene,
  bewegliche  oder  unbewegliche  Sache  in  Deutschland  mit
einem  Deutschen  oder  Ausländer,  der  in  bona  fide  jene  Unfähig-20)

  Ist  er  im  Inlande  verpflichtungsfähig,  so  schützt  ihn  sein  Personalstatut
  nur  im  Falle  erwiesener  mala  fides  des  mit  ihm  contrahirenden  Inländers.
