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keit  des  Oesterreichers  nach  seinem  Nationalgesetze  nicht  kennt,
einen  Vertrag,  so  ist  dieser  für  jenen  Oesterreicher  nach  unseren
Erörterungen  zweifellos  verbindlich.  Dieser  Ansicht  scheint  auch
ein  Urtheil  des  rheinischen  Kassations-  und  Revisionshofes  vom
5.  Juli  1847  beizupflichten  ?!),  wenn  auch  mit  anderer  unzutreffender
  Begründung.

Der  unhaltbare  Behelf  Savıenvy’s?2),  wonach  die  Restitution
der  Minderjährigen,  gleich  anderen  Anfechtungsgründen  von
Rechtsgeschäften  in  Ansehung  des  anwendbaren  örtlichen  Rechts
behandelt  werden  müsse,  wird  durch  unsere  Aufstellung  verüberllüssigt.
  Die  Behauptung  Savıieny’s,  dass  die  Restitution  von  Unmündigen
  nicht  mehr  als  eine  Beschränkung  der  Handlungsfähigkeit
  aufgefasst  werden  dürfe,  da  die  Restitution  auch  auf  Handlungen
  der  Autoren  angewendet  werde,  ist  eine  willkürliche.
Durch  die  Restitutionsmöglichkeit  werden  thatsächlich  nicht
Rechtshandlungen  der  für  sich  dispositionsfähigen  Curatoren,
sondern  Rechtshandlungen  der  Minorennen  kraft  ihrer  Dispositionsbeschränktheit
  beseitigt,  welche  die  Curatoren  absolut
nicht  suppliren  können;  denn  durch  die  Vormundschaftsbestellung
  fällt  die  Unmündigkeit  des  Curanden  keineswegs  weg.

Torres  Campos2?)  behauptet  für  Rechts-  und  Handlungsfähig-21)

  SEUFF.  Arch.  Bd.  II.  S.  1.  Für  die  Frage,  was  zur  gültigen  Veräusserung
  von  Immobilien  eines  Minderjährigen  erfordert  wird,  ist  nicht  das
Gesetz  des  Landes,  wo  der  Minderjährige  seinen  Wohnsitz  hat  und  wo  die
Vormundschaft  geführt  wird,  entscheidend,  und  zwar  sowohl  hinsichtlich  des
Erfordernisses  obervormundschaftlicher  Zustimmung,  als  in  Ansehung  der
Modalität  der  Veräusserung.  Dagegen  die  weitere  Frage,  ob  die  wegen  Verletzung
  auf  dem  Grunde  der  Minderjährigkeit  gesuchte  Restitution  zu  bewilligen
  sei  oder  nicht,  bemisst  sich  nach  dem  Gesetze  der  belegenen
Sache,  da  die  auf  Wiedererlangung  des  Kigenthums  der  veräusserten  Immobilien
  gerichtete  actio  rescissoria  sich  als  eine  zur  Kategorie  der  dinglichen
  gehörige,  als  Immobiliarklage  darstellt.

vgl.  Bönm  a.  a.  O.  S.  88.  Anm.  1.

22)  Savıeny  a.  a.  O.  8.  164.

23)  TORRES  CAmPos,  Elementos  etc.  a.  a.  O.  S.  84.  La  aptitud  y  la

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