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werden  sollten.  Als  Marksteine  dieser  Entwickelung  bezeichnet
PhiLtimore  das  englische  und  nordamerikanische  Gesetz  von  1870
resp.  1868,  welche  die  Gleichberechtigung  des  Inländers  mit  dem
Ausländer  aussprechen.

So  kommt  PhiLLimorE  zu  dem  Schlusse,  dass  die  englische  und
nordamerikanische  Praxis  im  Gegensatze  zur  contınentalen  Praxis
das  Personalstatut  lediglich  als  eine  Ausnahme  von  der  allgemeinen
  Anerkennung  des  lex  loci  contractus  in  bestimmten  Fällen
zulassen.

Die  Erwähnung  verdient  noch  derjenige  rechtliche  Fall,  wonach
  ein  ausländischer  Sclave,  oder  ein  in  einem  ausländischen
Staate  für  bürgerlich  todt  erklärtes  Individuum  im  Inlande  den
Erwerb  von  Sachenrechten  anstrebt.  In  solchen  Fällen  kann  man
nicht  von  einer  Geltung  des  Personalstatuts,  weder  bezüglich  der
Rechts-  noch  bezüglich  der  Handlungsfähigkeit  sprechen.  Denn
thatsächlich  ıst  eine  Gresetzescollision  hier  ausgeschlossen,  weil
jener  Sclave  oder  jener  bürgerlich  Todte  gar  kein  Personalstatut
besessen  hat.  Sofern  Sclaverei  und  bürgerlicher  Tod  nach  inländischen
  Gesetzen  unmöglich  ist,  widersprechen  solche  Institute
auch  den  inländischen  moralischen  Anschauungen,  weswegen  eine
exterritoriale  Wirkung  solcher,  gegen  inländische  Moralität  verstossender
  Gesetze  erklärlicherweise  von  selbst  unzulässig  ist.
Daher  ist  es  in  solchen  Fällen  die  richtige  Anschauung,  die  persönliche
  Fähigkeit  vollkommen  nach  den  inländischen  Rechtsnormen
  zu  behandeln,  da  der  Sclave  oder  bürgerlich  Todte  durch
den  Eintritt  in  ein  fremdes  Rechtsgebiet  unter  obigen  Voraussetzungen
  erst  eine  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit  erwirbt.

Es  würde  zu  weit  vom  eigentlichen  Thema  abführen,  wollten
wir  hier  die  Bestimmungen  der  einzelnen  Gesetzgebungen  im
Wortlaute  anführen,  da  die  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit  das
Sachenrecht  als  solches  nicht  direct  berührt.  Es  mag  die  Erwähnung
  genügen,  dass  im  allgemeinen,  ohne  also  das  Sachenrecht
  speciell  im  Auge  zu  haben,  bis  auf  die  englisch-nordameri-