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kanische  Gesetzgebung  sämmtliche  Codificationen,  die  Rechtsfähigkeit
  nach  der  lex  domicilii,  bezw.  nach  dem  Nationalitätsgesetze
  beurtheilen.

Uns  interessiren  hier  speciell  nur  jene  Gesetzgebungen,  welche
ausdrücklich  für  das  Sachenrecht  bezüglich  der  Rechts-  und
Handlungsfähigkeit  Vorschriften  enthalten.

In  erster  Linie  nennen  wir  hier  das  preussische  Landrecht?*),
welches  hinsichtlich  im  Inlande  belegener  Sachen  die  Handlungsfähigkeit
  eines  Fremden  ausdrücklich  nach  denjenigen  Gesetzen
bemessen  will,  nach  welchen  am  besten  die  Handlung  bestehen
kann.  Damit  ist  aber  ein  unserem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze
  ähnlicher,  wenn  auch  zu  allgemeiner  ausgesprochen.  Denn,
wenn  auch  nicht  direct  die  lex  rei  sitae  für  solche  Fälle  anerkannt
  ist,  wenn  auch  von  dem  Erforderniss  der  bona  fides  abgesehen
  ist,  so  ist  hiermit  doch  verfügt,  dass  die  lex  situs  stets
dann  Anwendung  finden  soll,  wenn  die  ausländischen  Bestimmungen
  sich  zum  Nachtheile  der  Gültigkeit  der  inländischen
Handlung  mit  den  inländischen  Bestimmungen  nicht  decken.

Ebenfalls  in  Anerkennung  der  Berechtigung  unserer  Grundsätze
  will  das  sächsische  bürgerliche  Gesetzbuch?®)  dann  die
Handlungsfähigkeit  eines  Fremden  nach  den  inländischen  Gesetzen
behandeln,  wenn  eine  inländische  Verpflichtung  im  Spiele  ist.
Jedoch  erscheint  nach  unseren  Grundsätzen  diese  Bestimmung
in  dieser  Ausdehnung  zu  weit.

Auch  das  österreichische  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch  °°)

24)  Einleitung  $  35:  Doch  wird  ein  Fremder,  der  in  hiesigen  Landen
Verträge  über  daselbst  befindliche  Sachen  schliesst  in  Ansehung  seiner
Fähigkeiten  zu  handeln,  nach  denjenigen  Gesetzen  beurtheilt,  nach
welchen  die  Handlung  am  besten  bestehen  kann.

25)  S  8:  Die  Handlungsfähigkeit  eines  Ausländers  wird  nach  den  Gesetzen
  des  Inlandes  beurtheilt,  wenn  eine  Verpflichtung  desselben  aus  einer
im  Inlande  vorgenommenen  Handlung  in  Frage  ist.

26)  vgl.  $  4  letzter  Satz  mit  $  34,  35,  86,  37  1.  c.  Es  soll  schon  die