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trifft  Bestimmungen,  wonach  eventuell  eine  Einwirkung  des  Personalstatuts
  (also  auch  im  Sachenrechte)  für  die  Handlungsfähigkeit
  ausgeschlossen  wäre  und  auch  in  manchen  Fällen  hierfür
die  lex  situs  massgebend  erklärt  wird.  Allein  auch  hier  sind
diese  Bestimmungen  zu  allgemein,  ungenau  und  ihrer  Ausdehnung
nach  unrichtig.

Es  beruht  auf  verwandten  Gedanken,  wenn  das  portugiesische
Gesetzbuch?”)  die  Anwendung  der  die  Handlungsfähigkeit  normirenden
  einheimischen  Gesetze  in  solchen  Fällen  zulässt,  wo  Fremde
im  Auslande  gegenüber  Portugiesen  Verpflichtungen  eingingen,
und  solche  Fremde  dann  in  Portugal  angetroffen  werden.  Allein
diese  gesetzliche  Bestimmung  ist  einerseits  zu  eng,  da  sie  die
Haftbarmachung  der  Ausländer  abhängig  macht  davon,  dass  sie
in  Portugal  angetroffen  werden,  andererseits  ist  sie  wieder  zu  weit,
da  sie  dann  die  Fremden  schlechthin,  ob  die  Sache  in  Portugal
liegt  oder  nicht,  nach  portugiesischen  Gesetzen  in  solchen  Fällen
verhaftet.

Auch  das  italienische  Gesetzbuch  ?®)  will  Ausnahmen  von  der
Geltung  des  Personalstatuts  bezüglich  der  Handlungsfähigkeit  zulassen
  und  zwar  bei  der  Collision  inländischer  Personen,  Güter
oder  Acte  betreffender  leggi  proibitive.  Practisch  ist  auch  diese
Definition  zu  ungenau.

Eine  aus  dem  Obligationenrechte  herübergreifende  Wirkung
auf  das  Sachenrecht  äussern  auch  gesetzliche  Bestimmungen  des

wechselseitige  Verbindlichkeit  zur  Anwendung  der  lex  loci  contractus
genügen.

2?)  Art.  28.  Os  estrangeiros,  sendo  encontrados  n’  este  reino,  podem
ser  demandados  perante  as  justicas  portuguezas,  pelas  obrigagöes  contrahidas
com  portuguezes  em  paiz  estrangeiro.

28)  Art.  12:  Non  ostante  le  disposizioni  degli  articoli  precedenti,  in
nessuno  caso  le  leggi,  gli  atti  e  lesentenze  di  un  paese  straniero  e  le  private
disposizioni  e  convenzioni  potranno  derogare  alle  leggi  proibitive  del
regno  che  concernono  le  persone,  i  beni  o  gli  atti,  ne  alle  leggi  riguardanti
in  qualsiasi  modo  I’  ordine  pubblico  ed  il  buon  costume.