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bestellte  Vertreter  supplirt  werden.  Aus  dem  Charakter  der
juristischen  Personen  als  solchen  folgt  eben  hier  eine  absolute
Dispositions-Unfähigkeit,  sodass  sich  auch  für  die  Handlungsfähigkeit
  derselben  im  internationalen  Sachenrechte  die  Anwendung
der  lex  situs  aufzwingt®?).

Diese  Fälle  werden  dann  besonders  interessant,  wenn  es  sich
darum  handelt,  nach  welchem  Rechte  eine  Stiftung  zu  behandeln
sei,  wenn  dieselbe  von  einem  Inländer  im  Auslande  errichtet  wurde.
Es  kann  hier  nicht  in  erster  Linie  der  Wohnsitz  des  Stifters  in
Frage  kommen,  sondern  auch  hier  muss  bezüglich  Handlungswie
  Rechtsfähigkeit  principiell  die  lex  rei  sitae  entscheiden.

Das  Personalstatut  des  Stifters  wird  aber  dann  bezüglich
des  Umfanges,  der  Zulässigkeit  etc.  der  Stiftung  nicht  von  der
Hand  zu  weisen  sein,  wenn  sich  die  Stiftung  über  mehrere  Rechtsgebiete
  erstreckt,  vorausgesetzt,  dass  und  solange  der  Stifter
der  Stiftung  nicht  ausdrücklich  einen  bestimmten  Sitz  gab.  Unter
dieser  Voraussetzung  wird  daher  eine  von  einem  Münchener  errichtete
  Stipendienstiftung  zu  Gunsten  bedürftiger  bayerischer,
an  den  drei  Landesuniversitäten  immatriculirter  Studirenden  hinsichtlich
  ihres  Bestandes  und  Sitzes  nach  dem  bayerischen  Landrechte,
subsidiär  nachdem  gemeinenrömischen  Rechte  d.h.nach  den  Rechten
des  Personalstatuts  des  Stifters  zu  behandeln  sein.  Was  aber  die
Rechte  Dritter  an  im  Auslande  belegenen  Zubehörungen  und  Vermögenstheilen
  der  Stiftung  anlangt,  so  kann  man  der  lex  situs  auch
in  solchen  Fällen  die  Geltung  nicht  versagen.  Die  Rechts-  und

34)  Also  ist  hier  eine  Disposition  seitens  der  bestellten  Vertreter  nicht  der
Ausfluss  eines  der  juristischen  Person  innewohnenden  selbstständigen  Willens.
Ein  solcher  Willensact  tritt  daher  nicht  individuell,  sondern  local  hervor.  Voraussetzung
  des  Personalstatuts  ist  aber  ein  genereller  Wille  der  Person,  während
hier  objective  Handlungen  der  Vertreter  in  Frage  sind  und  ein  selbstständiger
subjectiver  Wille  der  juristischen  Personen  nicht  denkbar  ist.  Der  supplirende
Wille  der  Vertreter  kann  aber  nicht  das  Personalstatut  einer  juristischen  Person
begründen,  sowenig  der  Vormund  das  Personalstatut  des  Mündels  begründet.