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Handlungsfähigkeit  der  Stiftung  unterliegt  aus  obigen  Gründen
auch  hier  der  lex  situs.

Auch  im  gesammten  Lehenrechte  enthält  für  die  Handlungswie
  Rechtsfähigkeit  die  lex  rei  sitae  den  Maasstab  der  rechtlichen
Beurtheilung.  Hier  ist  es  jedoch  das  staatliche  Interesse,  welches
diese  Vorschriften  erheischt.  Im  Lehenswesen  überwiegt  eben
dıe  staatsrechtliche  Seite,  welche  hauptsächlich  in  der  Heerfolge
ihren  Ausdruck  ehedem  fand.  Hier  ist  es  eben  thatsächlich  die
Staatssouveränetät,  nicht  mehr  die  historische  Rechtssouveränetät,
welche  diese  Verhältnisse  beherrscht.  Gesetze  aber,  welche  der
Staatssouveränetät  entfliessen,  können  nicht  durch  einzelne  in
ihren  Wirkungen  alterirt  werden.  Das  öffentliche  Interesse  schliesst
diese  Möglichkeit  aus.

Aus  denselben  Erwägungen  ist  es  aber  auch  erforderlich,
dass  dingliche  Rechte,  welche  dem  Gebiete  des  übrigen  öffentlichen
  Rechts  entstammen,  sowohl  in  Bezug  auf  die  Rechts-  wie
Dispositionsfähigkeit  des  sie  Ausübenden  nach  dem  ÖOrtsrechte
der  belegenen  Sache  zu  beurtheilen  sind.  Ein  Beispiel  hiefür
liefern  G@emeindenutzungen  der  Gemeindebürger  gemäss  der  bayerischen
  Gemeindeordnung°’®),  welche  auf  öffentlich-rechtlichem
Herkommen  beruhen.  Solche  Rechte  beruhen  auf  dem  Verhältniss
des  Einzelnen  zu  einer  localen,  öffentlich-rechtlichen  Gesammtheit,
  zum  Gemeindeverbande.  Die  Handlungsfähigkeit  des  Einzelnen
in  diesen  Verhältnissen  nach  dessen  Personalstatuten  zu  beurtheilen,
würde  eine  solche,  sicherlich  dem  internationalen  Rechte  ferne
stehende  Gesammtheit  selbst  in  ihren  öffentlich-rechtlichen  Grundlagen
  alteriren.

Was  nun  das  deutsch-rechtliche  Familienfideicommiss  betrifft,
  so  ist  auch  hier  unbedingt  wie  für  die  Rechtsfähigkeit,
so  auch  für  die  Handlungsfähigkeit  das  Ortsrecht  der  belegenen
Sache  massgebend.  Das  Familienfideicommiss  ist  ein  Vermögens-35)

  Bayr.  Gem.-Ordnung  von  29.  April  1869  Art.  32,  Abs.  1.