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Bestimmung  beweglicher  Sachen,  an  einen  bleibenden  Aufenthalt
  gebunden  zu  sein,  das  entscheidende  Kriterium  liefern  soll.
Man  müsse  in  Gedanken  irgend  einen  Ruhepunkt  suchen,  an
welchem  solche  Sachen  auf  längere,  vielleicht  unbestimmte  Zeit,
zu  bleiben  bestimmt  seien.  Diese  Anschauung  wird  mit  Recht  von
Bar  ?®)  energisch  bekämpft.  Die  Worte  Savıenv’s  selbst  lassen  die
juristische  Unhaltbarkeit  seiner  Aufstellung  erkennen;  es  fehlt
jeglicher  innerer  Anhalt,  um  in  den  einzelnen  Fällen  durchgreitend
  entscheiden  zu  können;  die  Entscheidung  soll  nach
SAVIGNY  von  den  „Umständen“  abhängen.  Trotzdem  fand  Savıcny
Anklang.  STtosBE??),  DERNBURG,  BöHLau,  wie  auch  Bönm  pflichten
der  Theorie  Savıeny’s  im  Grunde  bei.  LAuRENT  dagegen  verwirft
dieselbe,  um  sich  mit  den  lois  d’interet  social  als  entscheidenden
Gesichtspunkt  zu  begnügen.

Richtiger  Ansicht  nach  kann  nicht  der  längere  oder  kürzere
Aufenthalt  einer  Mobilie,  ihr  Zweck,  als  Transportmittel  zu  dienen,
ihre  Bestimmung,  in  diesem  oder  jenem  Territorium  zu  verbleiben,
  an  sich  über  dıe  Anwendbarkeit  der  lex  situs  oder  des
Personalstatuts  entscheiden.  Mit  dem  Eintritte  in  ein  fremdes
Rechtsgebiet  wird  jede  Mobilie  diesem  unterworfen.  Welche
Gründe  sollen  dazu  zwingen,  das  Reisegepäck  eines  im  Inlande
reisenden  Ausländers  nach  ausländischen  Gesetzen  zu  beurtheilen,
welche  Gründe  dazu  die  vereinbarungsgemäss  dem  Absender  zu
Eigenthum  verbleibende  und  umgehend  zurückzusendende  Verpackung
  (Fässer)  bezüglich  etwaiger  Retentionsrechte  nach  ausländischen
  Gesetzen  zu  behandeln?  Warum  sollen  Flussfrachtschiffe
  nach  der  lex  domicilii  und  nicht  nach  dem  Gesetze  ihres
Aufenthaltsortes  bemessen  werden  ?

38)  Bar  a.  a.  O.  Bd.  I  S.  608.

39)  SToBBE  a.  a.  O.  S.  227;  DERNBURG  a.  a.  O.  Bd.  I  8.  105;  BöHLAU
a.  a.  0.  Bd.  IS.  Bönma.a.  O0.  S  91.  —  Auch  PHıLLımorE  verkennt  die
Mängel  der  Savıeny’schen  Anschauung  nicht  (vgl.  PHILLIMORE  a.  a.  0.
Bd.  IV.  S.  456.  No.  590.