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Bar  bemerkt  richtig,  eine  solche  Beurtheilung  des  dinglichen
Rechts  an  einer  beweglichen  Sache  nach  Massgabe  des  Personalstatuts
  des  Besitzers  komme  auf  eine  Exterritorialität  und  Personifikation
  hinaus.  Trotzdem  will  Bar  gewissen  Sachen,  die  thatsächlich
  vermöge  ihrer  Grösse  und  Wichtigkeit  eine  Art  von
erkennbarer  Individualität  besitzen,  z.  B.  Seeschiffen  und  Flussschiffen,
  diese  Personification  und  Exterritorialität  zuerkennen.

Diese  Annahme  ist  willkürlich.  Es  müsste  demzufolge  ein
englisches  Schiff,  das  nach  englischem  Rechte  nur  ein  Engländer
erwerben  kann,  hinsichtlich  der  Möglichkeit  seiner  Veräusserung
an  Ausländer?°)  auch  im  deutschen  Hafen  nach  englischem  Rechte
beurtheilt  werden,  ein  Grundsatz,  der  zu  den  schwersten  Consequenzen
  führen  würde.

Wir  gelangen  in  dieser  Materie  zu  folgenden,  die  grundsätzliche
  Geltung  der  lex  situs  im  Mobiliarrechte  beschränkenden,
die  Personalstatuten  des  Besitzers  begünstigenden  Ausnahmen.

Die  Seeschiffe*!)  werden  auf  die  Dauer  ihrer  Reise,  solange
sie  nicht  in  einen  ausländischen  Hafen  eingelaufen  sind,  von
den  Gesetzen  des  Heimathshafens  beherrscht.  Es  ıst  klar,  dass,
so  lange  ein  Schiff  nicht  ein  fremdes  Rechtsterritorium  betreten
hat,  eben  jene  Gesetze  des  Heimathshafens  massgebend  bleiben
müssen;  es  würde  eben  hier  an  jeglichen  Erfordernissen  (Eintritt
in  das  fremde  Rechtsgebiet)  fehlen,  welche  im  Uebrigen  die  Herrschaft
  der  lex  situs  begründen.  Es  muss  aber  nicht  das  Personalstatut
  des  Besitzers,  sondern  das  Recht  des  Heimathshafens,

40)  Vgl.  LEHR,  Droit  civil  anglais  a.  a.  O.  S.  26  No.  53;  PHILLIMORE,
a.  a.  OÖ.  Bd.  IV.  S.  270.  Sect.  14.  (The  English  Naturalization  Act.).

41)  Es  gelten  die  folgenden  Grundsätze  auch  für  Schiffe,  welche  auf
internationalen  Binnenseen  oder  internationalen  Strömen  verkehren,  d.  h.  solange
  diese  Seen-Flüsse  keine  territoriale  Zugehörigkeit  zu  einem  Gebiete
besitzen.  Dagegen  will  mit  Unrecht  ein  Urtheil  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
vom  26.  April  1872  (Bd.  VI  S.  80)  auch  für  Binnenschiffe  das  Recht  des
Heimathshafens  allgemein  entscheiden  lassen.