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Dies  gilt  jedoch  nur  dann,  wenn  solche  Sachen  zwar  in  das  fremde
Rechtsgebiet  eingetreten  sind,  allein  noch  nicht  den  Ort  ihrer  Bestimmung
  erreicht  haben.  Wenn  also  beispielsweise  ein  Franzose
nach  Preussen  Waaren  verfrachtete,  in  Folge  ausgebrochenen
Concurses  des  Destinatairs  das  Nacheilerecht  ausübt  zu  einer
Zeit,  wo  die  Waaren  bereits  in  preussischem  Gebiete  sich  befinden,
so  wird  ein  Verkauf  dieser  aufgehaltenen  Waaren  nach  Frankreich
(trotzdem  nach  preussischem,  wie  französischem  Rechte  das  Eigenthum
  an  den  Destinatair  überging),  nach  französischem  und  nicht
nach  preussischem  Rechte  zu  beurtheilen  sein.  Anders  dagegen,
wenn  jene  Waaren  nach  Preussen  an  einen  Dritten  verkauft
worden  wären.  Hier  würden  dann  die  Wirkungen  einer  Verfügung
  nicht  in  Frankreich,  sondern  in  Preussen  zu  Tage  treten.
Das  Gleiche  gilt  für  Waaren,  welche  vom  inländischen  Käufer
zur  Disposition  des  ausländischen  Verkäufers  gestellt  werden,
das  Gleiche  für  ausländische  Waaren,  welche  ın  einem  inländischen
  Lagerhause  lagern,  so  lange  eben  in  allen  diesen  Fällen
seitens  des  bisherigen  ausländischen  Besitzers  keine  im  Inlande
wirkenden  Dispositionen  getroffen  werden.  Darunter  sind  aber
lediglich  solche  Dispositionen  zu  verstehen,  welche  jene  Sachen
zu  Inländern  in  rechtliche  Beziehungen  treten  lassen,  also  Verpfändung,
  Veräusserung  etc.  Demnach  kann  also  ein  Ausländer
solche  Waaren  an  einen  Ausländer  durch  Pfandrecht  ohne  Besitzübergang
  gültig  verpfänden,  wenn  auch  das  inländische  Recht,
in  dessen  thatsächlichem  Gebiete  sich  die  Sache  befindet,  lediglich
  ein  Faustpfandrecht  kennt.

Immerhin  wird  man  aber  inländischen  Gläubigern  derartige,
an  sich  der  lex  situs  entzogene  Mobilien  bezüglich  der  Executionsmöglichkeit
  für  gegen  den  ausländischen  Besitzer  zustehende  Forderungen
  die  Ergreifung  durch  Pfändung  nicht  versagen  können,
und  auch  einen  Gerichtsstand  des  belegenen  Vermögens  in  solchen
Fällen  zulassen  müssen.  Die  Gleichberechtigung  zwischen  Inländer
und  Ausländer  zwingt  hiezu.