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Der  tiefere  Grund  für  diese  erwähnten  Exemtionen  liegt  eben
darin,  dass  unter  solchen  Verhältnissen  die  factische  Lage  der
Sache  im  Hinblick  auf  den  bestimmenden  Willeh  des  Besitzers
keine  Rechtsunterworfenheit  unter  die  lex  rei  sitae  begründen
kann.  Für  den  Besitzer  kann  der  betreffende  Lagerplatz  im  Auslande
  nur  ein  Raum  der  Aufbewahrung  sein“),  ohne  dass  hiedurch
  auch  ein  rechtlicher  Eintritt  in  die  fremde  Rechtssouveränetät
  gewollt  wäre.  Derselbe  vollzieht  sich  erst  mit  einer
im  Inlande  wirkenden  Verfügung  über  die  ausländische  Waare.

Es  ändert  sich  dieses  Verhältniss  aber  noch  mehr  bei  Transitgütern,
  wo  eine  vollständige  Ausschliessung  der  lex  situs  dringend
nothwendig  ist.  Es  sind  die  Rücksichten  des  Verkehrs,  welche
diese  Ausnahme  erheischen.  Der  Transitverkehr  hat  eben  den
Zweck,  Güter  durch  Territorien  zu  befördern,  ohne  dass  dieselben
mit  den  verschiedenen  Rechten  in  Berührung  treten  sollen.  Der
Raum,  durch  welchen  sich  solche  Güter  auf  dem  Transporte  bewegen,
  kennzeichnet  auch  hier  nur  thatsächliche  Entfernungen,
nicht  aber  rechtliche  Unterworfenheit.  Das  Interesse  des  öffentlichen
  Verkehrs  und  die  Geheimnisspflicht  der  Transportanstalten
schliesst  aber  auch  beim  factischen  Eintritt  ausländischer  Waaren
in  das  Inland  die  Einzelinteresse  des  inländischen  Gläubigers  aus®).

Auf  diesem  Standpunkte  steht  aber  auch  das  schon  oben  erwähnte
  internationale  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  vom  14.  Oktober  1890%%).  Es  ist  durch  dasselbe  dem

44)  Es  ist  wohl  selbstverständlich,  dass  diejenigen  gesetzlichen  oder
privatautonomen  Normen,  welche  eine  Aufbewahrung  im  öffentlichen  Lagerhause
  betreffen  (z.  B.  Versicherungspflicht,  aber  auch  Retentionsrecht  für
nicht  bezahlte  Prämien  etc.)  nach  inländischen  Gesetzen  zu  beurteilen  sind,
da  es  sich  hier  um  Verpflichtungen  des  Ausländers  aus  der  Benützung  inländischer
  Anstalten  handelt.

45)  Dagegen  muss  die  Pfändbarkeit  des  Anspruchs  des  Destinatairs
gegen  den  Frachtführer  in  diesem  Falle  anerkannt  werden.  (Während  des
Transits  im  Auslande  wäre  auch  dies  nicht  möglich  gewesen.)

46)  Art.  15:  Der  Absender  allein  hat  das  Recht  die  Verfügung  zu  treffen,

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  4.  36