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das  Reisegepäck  eines  das  Inland  durchreisenden  Ausländers  durch
die  Pfändung  inländischer  Gläubiger  ergriffen  werden.

Was  nun  aber  Kaufmannsgüter  angeht,  welche  lediglich  zur  Besichtigung
  und  Auswahl  vom  Auslande  in  das  Inland  versendet  werden,
so  kann  man  diesenfalls  zweifelsohne  die  Anwendung  der  lex  situs
nicht  rechtfertigen.  Auch  hier  müssen  die  Personalstatuten  platzgreifen.
  Denn  der  factische  Eintritt  solcher  Sachen  in  das
fremde  Rechtsgebiet  bedeutet  auch  hier  keinen  rechtlichen
Eintritt.  Sie  unterstehen  noch  der  Verfügung  des  ausländischen
Besitzers,  wie  analog  dieses  Verfügungsrecht  bei  Dispositionsstellungen
  wiederhergestellt  wird.  Eine  Verfügung,  wonach  eine
solche  Auswahlsendung  seitens  des  ausländischen  Besitzers  auch  in
rechtlicher  Hinsicht  dem  Inlande  unterworfen  sei,  kann  jedoch
in  solchen  Fällen  nicht  als  gewollt  betrachtet  werden.  Dieser  Standpunkt
  ist  auch  in  SEuFFerT's  Blättern  für  Rechtsanwendung  zur
Anerkennung  gelangt  (Bd.  14,  S.  408).  Voraussetzung  ist  jedoch
selbstverständlich,  dass  die  Rückkunft  solcher  Waaren  in  das  ausländische
  Territorium  gewollt  ist  und  dass  dieselben  nicht  etwa
für  eine  inländische  Handelsniederlassung  des  Ausländers  bestimmt
sind.  Denn  dann  wäre  auch  ein  rechtlicher  Eintritt  erfolgt.

Dieselben  Grundsätze  des  Transitverkehrs  gelten  begreiflich
auch  für  Mobilien,  welche  in  auf  dem  Meere  oder  auf  internationalen
Gewässern  verkehrenden  Schiffen  als  Transitgüter  verfrachtet  sind.
Würde  aberbeispielsweise  der  Eigenthümer  der  verfrachteten  Waaren
auf  dem  Schiffe  mit  einem  Anderen  Verträge  über  die  verfrachteten
Gegenstände  abschliessen,  so  müsste  nicht  das  Personalstatut  des
Eigenthümers,  sondern  das  Recht  des  Heimathshafens  des  Schiffes
als  der  lex  rei  sitae  zur  Anwendung  gelangen.  Für  Retentionsrechte
  des  frachtführenden  Schiffers  ist  dasselbe  zu  sagen,  was
wir  im  übrigen  oben  bei  derartigen  Verhältnissen  kennen  lernten.

Es  erübrigt  uns  noch  der  rechtlichen  Beziehungen  zu  gedenken,
in  welchen  res  furtivae  zum  internationalen  Rechtsverkehre  stehen.
Auch  hier  empfiehlt  sich  die  Anwendung  des  Personalstatuts  des

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