—  548  -—

ausländischen  Bestohlenen,  so  lange  im  Inlande  keine  Verfügung
über  die  gestohlene  Sache  mit  Folgen  im  Inlande  getroffen  ist.
Denn  es  widerspräche  jeder  Moralität  im  Rechte,  wollte  man  den
Dieb,  sei  er  Inländer  oder  Ausländer,  durch  einheimische  ihm
günstigere  Gesetze  schützen,  während  seine  Ihat  im  Auslande
ausländische  Interessen  schädigte?)..  Anders  dagegen,  wenn  Inländer
  bereits  Rechte  an  solchen  im  Auslande  gestohlenen  Sachen
erwarben.  Der  Rechtsschutz  des  Inländers  schliesst  hier  die  Anwendbarkeit
  der  Personalstatuten  des  bestohlenen  Ausländers  aus.
Der  entgegengesetzte  Wille  des  Ausländers  konnte  zwar  die  Unterwerfung
  der  Sache  unter  die  lex  situs  auf  die  Dauer  des  Besitzes
des  fur  hindern,  allein  durch  den  Erwerb  dinglicher  Rechte  seitens
gutgläubiger  Inländer  an  solchen  gestohlenen  Sachen  tritt  die
Unterwerfung  derselben  unter  das  Ortsrecht  der  belegenen  Sache
als  nothwendige  Folge  von  selbst  ein.

Diese  Schlussfolgerungen  gelangen  insbesondere  zu  hoher  Bedeutung
  bei  den  Bestimmungen  über  die  Fruchtziehung.  Während
im  Allgemeinen  für  dieselbe  die  lex  rei  sitae  zu  beachten  ist,
entscheidet  in  diesen  vorbesprochenen  Fällen  das  ausländische
Recht,  in  welcher  Höhe  Fruchterstattung  stattzufinden  hat.

Wir  haben  im  bisherigen  stets  von  dem  Personalstatute  als
dem  Massstabe,  in  diesen  Fällen  gesprochen.  Es  bliebe  noch  zu
erwägen,  ob  nicht  etwa  der  lex  situs  des  Ursprungsortes  anstatt
den  Personalstatuten  die  Herrschaft  gebühren.  Wir  haben  oben
gesehen,  dass  bei  Seeschiffen  das  Gesetz  des  Heimathshafens  das
entscheidende  bleibt.  Es  wäre  hier  widersinnig,  die  Personal-47)

  Die  Verpflichtungen  aus  dem  Diebstahle,  Unterschlagung  sind  Ansprüche
  ex  delicto,  sodass  schon  deswegen  die  lex  rei  sitae  zur  Zeit  der  begangenen
  That  entscheiden  muss.  —  Die  Anwendung  des  Personalstatuts
beschränkt  sich  erklärlicherweise  auf  die  Fälle,  wo  ein  Inländer  im  Auslande
eine  Sache  entwendete.  War  die  entwendete  Sache  im  Inlande  schon  vor
der  That  belegen,  so  kann  von  der  Anwendung  des  Personalstatuts  des  ausländischen
  Besitzers  keine  Rede  sein,  da  auch  hier  der  Eintritt  in  die  Rechtssouveränetät
  das  entscheidende  Merkmal  liefert.