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statuten  wirken  zu  lassen  %),  weil  ein  solches  Schiff  eventuell  niemals
  das  Rechtsterritorium  des  Besitzers  betrat,  der  Eintritt  in
ein  Rechtsterritorium  aber  für  das  Sachenrecht  die  nothwendigste
Voraussetzung  der  Anwendbarkeit  der  lex  rei  sitae  ist.

Allein  die  exceptionelle  Stellung  der  Seeschiffe  liefert  keinen
Grund  dafür,  auch  im  sonstigen  für  die  letzterwähnten  Fälle  der
lex  sıtus  des  Ursprungsortes  die  Herrschaft  einzuräumen.  Wenn
zum  Beispiele  ein  französischer  Kaufmann  in  Brasilien  Kaffee
kauft,  denselben  an  einen  Hamburger  Kaufmann  liefert,  welcher
ihm  denselben  zur  Disposition  stellt,  so  könnte  nunmehr  unmöglich
  brasilianisches  Recht  in  Anwendung  kommen,  während  das
Hamburger  Recht,  wie  wir  oben  sahen,  solange  ausgeschlossen
bleibt,  als  nicht  bezüglich  jenes  Kaffees  nunmehr  Verfügungen
mit  rechtlicher  Wirkung  im  Hamburger  Territorium  getroffen
werden.  Es  kann  sich  hier  allein  das  französische  Recht,  sohin
das  reine  Personalstatut  des  Besitzers  empfehlen.

Die  nothwendige  Anwendung  der  Personalstatuten  erklärt
sich  hier  eben  daraus,  dass  durch  jenen  Kauf  in  Brasilien  —
wenn  auch  hiebei  den  brasilianischen  Gesetzen  nicht  vorgegriffen
werden  darf  —  hinsichtlich  der  Weiterveräusserung  nach  Deutschland
  zwischen  dem  Besitzer  und  der  Sache  weit  nähere  Beziehungen
  entstanden  sind,  als  sie  das  am  Ursprungsorte  der  Sache
geltende  brasilianische  Recht  darauf  noch  auszuüben  vermag;
die  Sache  hat  eben  das  brasilianische  Rechtsgebiet  verlassen,  hat
aber  dadurch  nicht  ihre  Verknüpfung  mit  der  Person  des  Besitzers
verloren.  Sie  kehrt  überhaupt  nicht  mehr  in  das  brasilianische

48)  Als  z.  B.  vor  wenigen  Jahren  mehrere  Schweizer  Bürger  den
Schweizer  Bundesrath  um  Einführung  einer  eigenen  Schweizer  Flagge  auf
dem  Meere  ersuchten,  hätte  doch  niemals,  selbst  im  Falle  der  Genehmigung,
ein  solches  Schweizer  Schiff  nach  dem  Schweizer  Cantonsrechte  behandelt
werden  können.  Es  hätte  das  Recht  des  französischen,  deutschen  etc.  Heimathshafens
  gelten  müssen.