Territorium  zurück.  Diese  Erwägungen  lassen  uns  daher  auch
in  diesen  Fragen  für  das  reine  Personalstatut  eintreten.

Wir  kämen  nun  dazu,  das  Ergebniss  unserer  bisherigen  Untersuchungen
  in  diesen  Fällen  festzustellen.

1.  Auf  internationalen  Gewässern  unterstehen  Schifffahrzeuge
dem  Gesetze  des  Territoriums,  in  welchem  deren  Heımathshafen
liegt.

2.  In  Ländern,  wo  noch  das  System  der  persönlichen  Rechte
gilt,  entscheidet  in  allen  Fällen  im  Sachenrechte  das  Personalstatut
  des  Besitzers.

3.  Zur  Unterwerfung  von  Mobilien  unter  die  lex  situs  genügt
  der  thatsächliche  Eintritt  der  Sache  in  ein  fremdes  Rechtsgebiet
  allein  nicht,  derselbe  muss  vielmehr  rechtlich  sein  d.h.
es  müssen  sich  zu  diesem  Zwecke  inländische  rechtliche  Folgen
an  den  factischen  Eintritt  knüpfen.

4.  Steht  dem  ausländischen  Verfügungsberechtigten  ein  Nacheilerecht
  zu,  so  kann  der  rechtliche  Eintritt  widerrufen  werden
und  zu  einem  factischen  umgewandelt  werden,  solange  nicht
schon  inländische  Dritte  Rechte  erworben  haben.

5.  Bei  res  furtivae  erfolgt  der  rechtliche  Eintritt  mit  dem
Erwerbe  inländischer  Rechte  seitens  Dritter.

6.  Abgesehen  von  den  Schiffen,  entscheidet  das  Personalstatut
  des  Besitzers  und  nicht  das  Recht  des  Ursprungsortes.

7.  Die  Executionsmöglichkeit  ist  mit  Ausnahme  des  Transitverkehrs
  nach  der  lex  loci  situs  zu  beurtheilen.

BönLau®?)  dagegen  pflichtet  seinerseits  in  diesen  Fragen
der  lex  situs  des  Ursprungsortes  und  nicht  dem  Personalstatut
bei.  Sein  Standpunkt,  dass  Reisegepäck  nur  an  den  Rastorten,
verfrachtetes  Kaufmannsgut  erst  bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte
  der  lex  sıtus  unterstellt  sein  solle,  ist  für  uns  nach  unseren
obigen  Ausführungen  zu  weitgehend.  Es  klingt  unwillkürlich

49)  BöHLAU  a.  a.  O.  Bd.  S.  466  f.