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verfügt  beispielsweise  das  argentinische  Gesetzbuch,  indem  es

ausländische  Gesetze  ausschliesst,  wenn  sie  ein  reines  Privileg
enthalten  ®).

Andere  höchst  persönliche  Rechte,  welche  der  wirthschaftlichen
  Macht  des  Einzelnen  entstammen,  wie  Rechte  auf  Gehalt,
Pension,  Urheber-,  Patent-,  Musterschutzrechte  sind  dagegen  nach
denjenigen  Gesetzen  zu  beurtheilen,  unter  deren  räumlicher  und
zeitlicher  Herrschaft  sie  entstanden  sind.  Die  Anwendung  dieser
Gesetze  ist  der  Anwendung  der  lex  situs  bei  körperlichen  Sachen
analog.  Hieher  sind  auch  die  Ansprüche  aus  staatlichen  Arbeiterversicherungen
  zu  zählen.

Dafür,  dass  der  Ursprungsort  massgebend  sei,  hat  sich
auch  eine  Entscheidung  des  Reichsoberhandelsgerichts,  Band  16
S.  248,  ausgesprochen.

Im  Patent-,  Marken-  und  Musterschutzwesen  würde  es  für
ungerechtfertigt  gelten  müssen,  wollte  man  das  inländische  Recht
auf  jenen  Inländer  anwenden,  der  lediglich  im  Auslande  jenen
Schutz  erworben  hat.

Dass  in  diesen  Fragen  das  Retorsionsprincip  gelten  solle,
wird  von  Bar°”)  mit  Unrecht  bestritten.  Derjenige  Staat,  welcher
dieses  Princip  ausübt,  leugnet  nicht  das  Recht  der  Ausländer
aus  eigenem  Antriebe,  sondern  nur  deshalb,  weil  die  eigenen
Staatsangehörigen  im  fremden  Gebiete  schutzlos  sind.  Moralwidrig
  sind  die  Angriffe  der  ausländischen  Verleger  auf  den  inländischen
  Rechtsschutz.  In  der  Versagung  des  Schutzes  dagegen,
da  es  sich  hier  um  Abwehr  ausländischer  Eingriffe  handelt,  kann

56)  Art.  14:  Las  leyes  estranjeras  no  serän  aplicables
3)  cuando  fueren  de  mero  privilegio.

57)  Bar  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  249.  —  Auf  dem  Standpunkte  der  Reciproeität
  stehen  auch  sämmtliche  internationale,  das  Urheberrecht  etc.  betreffende
  Conventionen,  insbesondere  auch  die  Berner  Convention  (R.-G.-Bl.  1887
No.  40).