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nichts  Moralwidriges  erblickt  werden,  solange  die  Ausländer  den
inländischen  Schutz  ignoriren.

Was  die  Schutzfrist  anlangt,  so  wird  es  entsprechend  sein,
dieselbe  nach  dem  Entstehungsorte  zu  beurtheilen,  jedoch  derselben
  keine  längere  Dauer  einzuräumen,  als  sie  einheimischen
Producten  gewährt  wird.

Höchst  persönliche  Rechte  an  körperlichen  Sachen,  wie  beispielsweise
  der  Ususfructus,  das  Ausgedinge,  bemessen  sich  nach
dem  Orte,  an  welchem  die  körperliche  Sache  belegen  ist.

Bestehende  Forderungen  sind  nach  dem  Orte  zu  beurtheilen,
an  welchem  der  Schuldner  seinen  Wohnsitz  hat.

Indossable  Namenpapiere  und  auch  Inhaberpapiere  unterliegen
  bezüglich  des  Verhältnisses  zwischen  Schuldner  und  Dritten
dem  Gesetze  des  Emissionsortes®®).  In  Hinsicht  der  Verhältnisse
Dritter  unter  einander  muss  jedoch  die  lex  situs  massgebend
bleiben°®).  Daraus  folgt,  dass  Verträge  über  solche  Papiere  dem
Ortsrechte  der  belegenen  Sache  unterstehen.

Die  Erfordernisse  zur  Emission  von  Inhaberpapieren  bemessen
sich  nach  inländischen  Gesetzen,  wie  dies  auch  ein  Urtheil  des
Reichsoberhandelsgerichts  Bd.  12  Nr.  101  anerkannte.

58)  Die  in  der  Theorie  ebenfalls  vertretene  Ansicht,  dass  das  Personalstatut
  massgebend  sein  solle,  erscheint  schon  um  deswillen  hinfällig,  weil  es
auch  möglich  ist,  dass  ein  Inländer  im  Auslande  Inhaberpapiere  emittirt.

59)  Auf  diesem  Standpunkte  steht  auch  ein  Urtheil  des  Reichsgerichts
vom  13.  November  1883  (mitgetheilt  bei  Bönm  Rechtsnormen  a.  a.  O.  S.  92):
Wenn  es  sich  um  die  Vindication  von  Actien  handelt,  welche  der  im  Gebiete
des  Rheinischen  Rechtes  wohnende  Beklagte  im  Besitze  hat,  so  müssen  für
die  Beurtheilung  der  Klage  die  Vorschriften  des  genannten  Rechtes  massgebend
  erachtet  werden.  —  PHILLIMORE  (a.2.0.  S.  457)  hält  für  local  stocks,
public  funds  hinsichtlich  der  Uebertragung  die  lex  situs,  Dupıey  FıELD
(a.  a.  O.  Nr.  572)  für  public  funds,  stocks,  shares  etc.  die  Gesetze  des  Emissionsorts,
  soferne  nicht  die  lex  situs  weitere  Einschränkungen  aufstellt,
aufrecht.