Die  versuchte  Einführung  des  Referendums  in
Belgien.

Von

Dr.  Furp,  Rechtsanwalt  in  Mainz.

In  seiner  vortrefflichen  Abhandlung  über  das  Referendum  im
schweizerischen  Staatsrecht,  abgedruckt  im  zweiten  Bande  dieser
Zeitschrift,  S.  167—  219  und  367  —  440,  hat  sich  Hırry  auch
über  die  Möglichkeit  ausgesprochen,  diese  Art  der  unmittelbaren
Volksgesetzgebung  in  monarchischen  Staaten  einzuführen.  ‚‚Niemand,
  der  politischen  Verstand  besitzt“,  sagte  er,  „wird  diese
Institution  in  Russland,  in  der  Türkei  oder  in  neugebildeten
Staaten,  wie  Rumänien,  Serbien,  Bulgarien,  introduciren  wollen,
die  noch  zuerst  Consistenz  gewinnen  müssen,  oder  in  denen  eine
kleine  Anzahl  Gebildeter  einer  grossen,  noch  rohen  und  undisciplinirten,
  an  Selbstregierung  nicht  gewohnten  Volksmasse  gegenübersteht.‘“
  Die  letztere  Bezeichnung  trifft  zum  guten  Theile
auch  auf  Belgien  zu,  wo  ja,  allerdings  durch  die  Schuld  der  Regierung,
  die  grosse  Masse  der  Bevölkerung  sich  noch  auf  einem
ziemlich  niedrigen  kulturellen  Standpunkte  befindet  und  an  Selbstregierung
  noch  nicht  gewohnt  ist.  Gleichwohl  ist  Belgien  unter
den  monarchischen  Staaten  der  erste,  welcher  die  Einführung  des
Referendum  wenigstens  in  nähere  Erwägung  gezogen  hat  und
wenn  auch  der  diesbezügliche  Versuch  als  gescheitert  anzusehen
ist  und  die  Vorschläge,  welche  der  Krone  das  Recht  einräumen
wollten,  die  Wählerschaft  selbst  über  die  Annahme  oder  Ver-