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werfung  eines  Gesetzesvorschlages  befragen  zu  lassen,  vorerst
keine  Verwirklichung  finden  werden,  so  verlohnt  es  sich  gleichwohl,
der  grundsätzlichen  Bedeutung  wegen,  der  geplanten  Einführung
des  Königsreferendums  in  dem  so  lange  Zeit  als  constitutioneller
Musterstaat  betrachteten  Lande  einige  Aufmerksamkeit  zu  widmen.

Die  von  allen  Seiten  seit  Jahren  für  nothwendig  erachtete
Abänderung  der  belgischen  Gesetzgebung  über  das  Wahlrecht
veranlasste  die  Regierung,  einen  Entwurf  zur  Abänderung  der
Verfassung  vorzulegen,  welcher  sich  auf  eine  grössere  Anzahl  von
Bestimmungen  der  Verfassung  bezog.  Eine  der  wichtigsten  Aenderungen
  bezog  sich  auf  die  von  der  gesetzgebenden  Gewalt  handelnden
  Artikel  26  und  69;  inhaltlich  derselben  wird  die  gesetzgebende
  Gewalt  in  Belgien  gemeinschaftlich  durch  den  König  und
die  beiden  Kammern  ausgeübt:  der  König  sanctionirt  die  Gesetze
  und  er  verkündet  dieselben.  Der  König  hat  hiernach  ein
absolutes  Vetorecht  gegenüber  den  von  den  beiden  Kammern  angenommenen
  Gesetzentwürfen  und  in  Verbindung  mit  dem  Rechte
die  Kammern  aufzulösen,  stellt  dieses  Veto  die  Krone  als  einen
wesentlichen  Factor  der  gesetzgebenden  Gewalt  dar.  Zur  Auflösung
  der  Kammern,  oder  auch  nur  einer  derselben,  bedarf  es
des  Erlasses  eines  von  dem  Ministerium  gegengezeichneten  Decretes
und  wenn  auch  theoretisch  der  König  der  Mitwirkung  des  Ministerums
  nicht  bedarf,  um  das  Veto  einem  (resetze  entgegenzusetzen,
  so  ist  thatsächlich  dieselbe  doch  erforderlich;  ausserdem
  gilt  das  Vetorecht  überhaupt  nur  als  ein  theoretisches  Recht,
die  Verfassungsgeschichte  weist  nur  vereinzelte  Fälle  für  seine
Ausübung  in  monarchischen  Staaten  auf  und  in  Belgien  scheint
bislang  überhaupt  noch  kein  Fall  vorgekommen  zu  seın,  in  welchem
der  König  sich  veranlasst  gesehen  hätte,  dasselbe  thatsächlich
anzuwenden.  Bei  einer  Uneinigkeit  und  Meinungsverschiedenheit
zwischen  der  Krone  und  den  Kammern  bleibt  hiernach  der  ersteren
in  Wirklichkeit  zur  Lösung  des  Conflictes  nur  die  Auflösung  dieser
als  Mittel  übrig,  zu  der  man  sich  in  Belgien  wie  auch  ander-