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wärts  nur  schwer  entschliesst.  Es  schien  der  Regierung  nun  geboten,
  dass,  wenn  das  Wahlrecht  eine  Erweiterung  erfahren  sollte,
der  Krone  ein  weiteres  Mittel  gegeben  werden  müsse,  die  Meinung
  des  Wahlkörpers  über  eine  bestimmte  Frage  zu  erfahren  und
dieses  Mittel  erblickte  man  in  dem  Referendum.  In  dem  Entwurfe,
  welchen  die  Regierung  vorlegte,  und  der  die  Artikel  der
Verfassung  genau  bezeichnete,  bezüglich  deren  die  Revision  für
erforderlich  erklärt  wurde,  schlug  die  Regierung  eine  Abänderung
des  Art.  67  vor,  inhaltlich  welcher  dem  König  das  Recht  der
unmittelbaren  Befragung  der  Wählerschaft  ertheilt  werden  sollte;
in  welchen  Fällen  dies  Recht  sollte  ausgeübt  werden  können  und
welche  Formen  bei  seiner  Ausübung  zu  beobachten  wären,  sollte
der  Regelung  durch  ein  besonderes  Gesetz  überlassen  bleiben.
In  ausführlicher  Weise  begründete  die  Regierung  diesen  Vorschlag,
  der  ja,  wie  ihr  selbst  nicht  verborgen  bleiben  konnte
noch  blieb,  eine  Neuerung  in  das  monarchische  Staatsrecht  einführte,
  die  mit  den  Traditionen  desselben  wohl  kaum  ın  Einklang
  zu  bringen  war.  Nachdem  auf  die  Bedenken  hingewiesen
wurde,  welche  der  Ausübung  des  Veto  entgegenstehen,  hob  man
hervor,  dass  es  nützlich  erscheine,  der  Krone  ein  weniger  ausgedehntes
  Recht  als  das  der  Auflösung  einzuräumen,  das  mit  den
Grundsätzen  der  repräsentativen  Monarchie  im  engsten  Zusammenhange
  stehe  und  die  Krone  in  den  Stand  setze,  in  gewissen
Fällen  eine  ermässigende  Thätigkeit  auszuüben.  ‚„Wesshalb‘“,  so
führen  die  Erwägungen  der  Regierung  aus,  „soll  dem  König  nicht
das  Recht  zustehen,  die  Wählerschaft  in  einem  bestimmten  Falle
um  ihre  Meinung  zu  befragen,  da  ihm  doch  das  viel  wichtigere
Recht  eingeräumt  ist,  die  Kammer  aufzulösen?“  Der  Einwand,
dass  man  durch  die  Anerkennung  dieses  Rechtes  den  Charakter
der  parlamentarischen  Monarchie  verändere,  wird  nicht  als  begründet
  erachtet,  da  die  Wähler  nicht  berufen  werden,  um  über
einen  Vorschlag  zu  discutiren,  sondern  lediglich,  um  mit  Ja  oder
Nein  abzustimmen;  der  Ausübung  des  Vetorechtes  werde  durch