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das  Referendum  nur  gedient,  da  der  König  sich  leichter  hierzu
entschliessen  werde,  wenn  er  die  Ansicht  der  Wählerschaft  über
eine  bestimmte  Frage  gehört  habe.  In  den  Erwägungen  des  Regierungsvorschlages
  wird  des  schweizerischen  Referendums  nur
einmal  Erwähnung  gethan  und  zwar  in  der  Weise,  dass  man
feststellt,  dieses  beruhe  auf  einem  durchaus  anderen  Grundsatze,
wie  das  von  der  Regierung  vorgeschlagene  Königsreferendum  und
gleichzeitig  darauf  hinweist,  wie  oft  die  Meinung  des  Wahlkörpers
von  der  seiner  Vertreter  abweiche.  Aus  dieser  Begründung  ist
nun  sofort  ersichtlich,  dass  die  Neuerung,  welche  die  Regierung
in  Vorschlag  brachte,  streng  genommen,  als  Referendum  im  technischen
  Sinne  nicht  bezeichnet  werden  kann.  Man  versteht  unter
dem  Referendum  die  Einrichtung,  welche  dem  Volke,  bezw.  der
Wahlkörperschaft  die  Entscheidung  über  die  Annahme  oder
Verwerfung  eines  Gesetzes  oder  eines  Beschlusses  der  vollziehen-(len
  Gewalt  einräumt;  die  belgische  Regierung  wollte  der  Wählerschaft
  aber  nicht  die  endgültige  Entscheidung,  sondern  nur
das  Recht  der  Meinungsäusserung  einräumen,  sie  wollte  ihr
nicht  ein  votum  decisivum,  sondern  ein  votum  deliberativum
  gewähren  und  dieserhalb  sprach  der  Entwurf  auch  nur
von  einem  droit  de  consulter  le  corps  electoral  directement.
Man  kann  daher,  streng  genommen,  nicht  einmal  sagen,  dass  die
Rechte  der  Wählerschaft  eine  Erweiterung  durch  die  Annahme
des  Entwurfes  erfahren  hätten,  denn  nicht  dieser  wird  das  Recht
ertheilt,  ihre  Ansicht  über  eine  Frage  der  Gesetzgebung  auszusprechen,
  sondern  dem  König  wollte  man  die  Befugniss  gewähren,
die  Meinungsäusserung  zu  veranlassen  und  die  Absicht,  welche
bei  Aufstellung  dieses  Vorschlages  die  leitende  war,  war  nicht  sowohl
  die  einer  Erweiterung  der  Volksrechte,  als  vielmehr  diejenige
einer  Verstärkung  der  Prärogative  der  Krone.  Die  bedeutsamen
Unterschiede  zwischen  dieser  Art  von  Referendum  und  dem  in
der  Schweiz  seit  bald  zwei  Jahrzehnten  eingeführten  liegen  auf
der  Hand:  hier  hat  das  Volk  das  Recht,  eine  Volksabstimmung
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  &amp;.  37