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herbeizuführen,  in  Belgien  sollte  nur  dem  König  dieses  Recht
zustehen,  in  der  Schweiz  enthält  die  Volksabstimmung  die  letzte
Entscheidung,  der  gegenüber  die  vollziehende  Gewalt  unbedingt

gebunden  ist,  in  Belgien  sollte  die  Volksabstimmung  —  wenn
man  diesen  Ausdruck  überhaupt  gebrauchen  darf,  da  der  Wahlkörper
  nur  einen  sehr  kleinen  Theil  der  Nation  bildet  —  nur

die  Bedeutung  einer  für  die  Krone  unverbindlichen  Meinungsäusserung
  haben,  welche  dieselbe  nicht  hinderte,  entgegen  der
Meinung  der  Wählerschaft,  von  dem  Veto  im  gegebenen  Falle
Gebrauch  zu  machen.

Trotz  dieser  wichtigen  Unterschiede,  welche  in  der  Tagespresse
  vielfach  nicht  zur  Genüge  beachtet  worden  sind,  enthielt
  der  Vorschlag,  eine  wesentliche  Verstärkung  des  Einflusses
  der  Wählerschaft  und  nicht  mit  Unrecht  konnte  deshalb
  die  Begründung  des  Entwurfes  die  in  Vorschlag  gebrachte
Neuerung  als  eine  demokratische  Massregel  bezeichnen;  die  staatsrechtliche
  Bedeutung  derselben  wäre  wohl  keine  hervorragende
gewesen,  namentlich  dann  nicht,  wenn  der  Kreis  der  zur  Wahl
berufenen  Personen  nach  wie  vor  ein  engbegrenzter  blieb,  hingegen
  wäre  die  moralische  Bedeutung  nicht  zu  unterschätzen  gewesen.
  Man  setze  den  Fall,  die  Kammern  hätten  sich  zu  Gunsten
einer  Massregel  ausgesprochen  und  die  von  dem  König  befragte
Wählerschaft  hätte  die  Ansicht  ihrer  Mandatare  gebilligt;  wäre
es  alsdann  dem  König  thatsächlich  möglich  gewesen,  der  Durchführung
  der  betreffenden  Massnahme  sein  Veto  entgegenzusetzen  ?
Gewiss  wird  Niemand  geneigt  sein,  hierauf  eine  bejahende  Antwort
  zu  geben,  denn  kann  auch  in  einer  auf  starker  militärischer
Grundlage  beruhenden  Monarchie  der  Monarch  den  Willen  der
Volksvertretung  und  des  Volkes  selbst  eine  Zeit  lang  ignoriren,
so  ist  dies  doch  in  einem  militärisch  schwachen  Staate  wie  Belgien
unmöglich,  in  welchem  die  Dynastie  nicht  durch  jahrhundertealte
Geschichte  mit  dem  Volke  eng  verknüpft  und  verwachsen  ist.
Wenn  anderseits  die  Wahlkörperschaft  die  Ansicht  der  Kammern