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nicht  getheilt  hätte,  so  konnte  das  königliche  Veto  mit  um  so
grösserem  (Gewichte  dieser  entgegengesetzt  werden,  so  war  der
Monarch  berechtigt,  selbst  wenn  die  auf  Grund  neuer  Wahlen
gewählten  Kammern  die  Meinung  der  aufgelösten  zu  der  ihrigen
gemacht  hätten,  in  seinem  Widerstande  zu  verharren.  Der  Einwand,
  dass  durch  die  Anordnung  der  Befragung  der  Wählerschaft
der  Monarch  selbst  in  die  Arena  der  Parteikämpfe  herabgestiegen
wäre  und  die  Meinungsäusserung  der  Wahlberechtigten  unter
Umständen  eine  direkte  Spitze  gegen  die  Krone  haben  würde,
ist  nicht  als  richtig  anzuerkennen;  denn  die  Verantwortung  für
die  Anordnung  trugen  unter  allen  Umständen  die  Minister,  welche
dieselbe  gegengezeichnet  hatten,  der  Monarch  wäre  auch  in  Ansehung
  dieser  Massregel  nicht  minder  unverantwortlich  gewesen
wie  bei  jeder  anderen.  Bei  der  grundsätzlichen  Berathung  der
Revisionsfrage  in  der  Kammer  sprachen  sich  zu  Gunsten  des
Princips  der  Einführung  des  Königsreferendums  44  Deputirte  aus,
dagegen  erklärten  sich  33  und  der  Abstimmung  enthielten  sich
14.  Es  wurde  dabei  ausdrücklich  erklärt,  dass  man  durch  die  Annahme
  des  Vorschlages  der  Regierung  der  Entscheidung  der  künftigen
  Kammer,  deren  Hauptaufgabe  ja  die  Verfassungsrevision
bilde,  nicht  vorgreifen  wolle.  Bei  der  Berathung  in  den  Sectionen
entstanden  Zweifel  darüber,  ob  die  Einführung  dieses  Rechtes
dem  König  die  Befugniss  verleihe,  auch  vor  der  Befassung  der
Kammern  mit  einem  bestimmten  Gesetzentwurfe  die  Wählerschaft
um  ihre  Ansicht  darüber  zu  befragen;  die  Mehrheit  verneinte
diese  Frage  mit  grosser  Bestimmtheit,  während  die  Minderheit
gegentheiliger  Meinung  war  und  gerade  in  dieser  Befugniss  des
Monarchen  einen  Grund  erblickte,  die  ganze  Institution  zu  verwerfen,
  weil  das  Recht  der  vorherigen  Befragung  der  Wählerschaft
  thatsächlich  nichts  Anderes  bedeute,  als  die  Einführung  des
imperativen  Mandates.  In  dem  Berichte  der  Kammerausschüsse
wird  der  Gegensatz  zwischen  der  repräsentativen  Monarchie

und  der  directen  Volksgesetzgebung  scharf  hervorgehoben,  Re-37*
