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dings  wird  man  daran  festhalten,  dass  die  Einführung  eines
wirklichen  Referendums,  also  einer  Einrichtung,  welche  die
letzte  Entscheidung  über  die  Rechtsfortbildung  unter  gewissen
Bedingungen  den  Wählern  selbst  überweist,  mit  dem  monarchischen
  Staatsrecht  nicht  zu  vereinigen  ist,  auch  nicht  mit
dem  constitutionell  -  monarchischen  ;  wesshalb  aber  in  einer
Monarchie  der  Monarch  nicht  befugt  sein  sollte,  das  Volk  selbst
um  seine  Ansicht  über  eine  bestimmte  Frage  zu  befragen,  ist
nicht  einzusehen.  Es  muss  dahingestellt  bleiben,  ob  nicht  der
in  Belgien  mit  der  Einführung  des  Königsreferendums  erfolglos
gemachte  Versuch  in  anderen  Staaten  im  Laufe  der  Zeit  mit
besserem  Erfolge  aufgenommen  und  nachgeahmt  werden  wird.