Wechselbeziehungen  des  Jagdrechts  zum  Wildschadenrecht
  und  der  gegenwärtige  Stand  der
Wildschadengesetzgebung  in  Deutschland.

Von

Amtsgerichtsrath  W.  Schwarze  in  Rüthen  (Westphalen).

Das  Jagdrecht  wird  ım  Allgemeinen  als  Privatrecht  behandelt,
obwohl  es  in  der  Hauptsache  zum  öffentlichen  Recht  gehört;  denn
das  Jagdrecht  im  objectiven  Sinne,  die  Rechtsnormen,  welche  die
jagdlichen  Rechtsverhältnisse  im  Einzelnen  bilden,  sind  stets  mehr
oder  minder  polizeilicher  Natur,  —  bezeichnen  sich  ja  doch  die
das  Jagdrecht  im  objectiven  Sinne  regelnden  gesetzlichen  Normen
wohl  direct  als  Jagdpolizeigesetze;  so  das  preussische  vom  7.  März
1850,  das  anhaltische  vom  28.  April  1870  bezw.  26.  Mai  1882
und  a.  m.  —,  so  dass  dieser  Theil  des  Jagdrechts  auch  dann
einen  öffentlich  rechtlichen  Charakter  hat,  wenn  das  Jagdrecht
im  subjectiven  Sinne,  die  Jagdberechtigung,  rein  privatrechtlicher
Natur  ist.  Letzteres  ist  aber  auch  nur  dann  der  Fall,  wenn  die
Jagdberechtigung  ein  Ausfluss  des  Eigenthums  an  Grund  und
Boden  ist  oder  als  dingliches  Recht  auf  fremdem  Grund  und
Boden  sich  herausgebildet  hat.  Ueberall  dort  aber,  wo  die  Jagdberechtigung
  eine  freie,  oder  eine  an  Gemeinde-  oder  Staatsangehörigkeit
  geknüpfte  ist,  oder  wo  die  Gemeinden  bezw.  der  Staat
die  Träger  der  Jagdberechtigung  sind,  und  diese  seitens  der
Privaten  durch  Zahlung  einer  Jagderlaubnissgebühr,  oder  Lösen