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einer  sogenannten  Jagdkarte  erlangt  wird,  hat  auch  das  Jagdrecht
  im  subjectiven  Sinne  einen  rein  Öffentlichen  Charakter,  so
dass,  wenn  alle  Verhältnisse  in  Betracht  gezogen  werden,  das
Jagdrecht  eher  als  ein  Institut  des  öffentlichen  Rechts  zu  betrachten
  ist,  als,  wie  es  in  der  Regel  geschieht,  des  Privatrechts.

In  Deutschland  nun  hat  das  Jagdrecht  im  subjectiven  Sınne,
die  Jagdberechtigung,  im  Laufe  der  Zeiten  melrrere  vollständige
Umwandlungen  erlitten.  Während  in  der  prähistorischen  Zeit
zweifelsohne  das  Jagdrecht  einem  jeden  freien  Manne,  sei  es  auf
dem  Gebiete  eines  ganzen  Stammes  oder  einem  beschränkteren
(Gebiete  eines  Untergemeinwesens,  zustand,  wie  dieses  ja  bei
allen  eines  geordneten  Staatswesens  entbehrenden  Völkerschaften
der  Fall  ist,  hat  sich  in  der  Entwickelung  und  festeren  Begrenzung
  eines  geordneten  Staatswesens  trotz  des  Einflusses  des
römischen  und  Kirchenrechts  ein  Jagdregal  und  eine  Jagdberechtigung
  auf  fremdem  Grund  und  Boden  herausgebildet.  Das
römische  Recht  so  wenig,  wie  das  Kirchenrecht,  kannten  ein  subjectiv
  beschränktes  Occupationsrecht  des  Wildes.  Das  Wild  war
vollständig  res  nullius  und  unterlag  dem  freien  Thierfange.  Das
alte  deutsche  Recht  kannte  diese  Rechtsanschauung  nicht,  knüpfte
vielmehr  die  Ausübung  des  Jagdrechts  an  eine  bestimmte  Beschränkung,
  nämlich  den  Besitz  des  Grund  und  bodens,  so  dass
nur  der  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  das  Jagdrecht  besass,
  oder  doch  wenigstens  Dritten  die  Jagd  auf  seinem  Grund
und  Boden  wehren  konnte.  Diese,  der  deutschen  Jagd-  und
Freiheitsliebe  nicht  ganz  entsprechende  rechtliche  Entwickelung
hängt  jedenfalls  mit  der  Entwickelung  des  Besitzrechts,  der  Gewere,
  zusammen.

Diese  erste  rechtliche  Gestaltung  wurde  dann  mit  der  Entwickelung
  der  Landeshoheit,  des  Adels,  des  Lehnswesens  und  der
Schutzhörigkeit  im  Mittelalter  vollständig  umgebildet.  Die  Landesherren
  rissen  so  viele  Jagdgerechtsame  an  sich,  als  ihnen  genügend
  schien  und  als  ihnen  möglich  war,  indem  sie  von  Karl