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dem  Grossen  an  allmählich  immer  grössere  Waldungen,  anfänglich
  wohl  nur  Kron-  und  Staatswaldungen,  später  auch  zum
grösseren  Schutze  dieser  die  denselben  benachbarten,  und  endlich
auch  mit  der  grösseren  Ausdehnung  und  Festsetzung  des  Grundsatzes
  der  Forst-  und  Jagdhoheit  der  Landesherren,  jeden  beliebigen
  Wald  mit  dem  grösseren  Schutze  des  Königsbannes  (60
Solidi)  belegten  (sie  inforestirten,  einbannten).

Die  kleineren  Landesherren  rissen,  soweit  sie  nicht  die  Rechte
der  Landstände  also  namentlich  des  Adels,  der  Kirchen  und
Klöster  und  der  grösseren  Gemeinwesen  respectiren  und  schonen
mussten,  alle  Jagd  an  sich;  in  den  grösseren  Territorien  wollte
man  das  nicht,  da  ja  zur  Jagd  auch  Aufsichtspersonal  gehörte,
die  Kosten  der  Jagdverwaltung  somit  zu  grossartig  wurden,  und
da  die  Landesherren  ja  auch  nicht  alles  bejagen  konnten,  und
unterschied  man  hier  dann  allmählich  höhere  und  niedere  Jagd
oder  auch  höhere,  mittlere  und  niedere  Jagd.  Die  höhere  Jagd
behielt  sich  mehr  oder  weniger  der  Landesherr  vor.  Der  Adel  zog
ebenfalls  an  Jagdberechtigungen  an  sich,  was  ihm  möglich  war
und  ihm  die  Landesherren  übrig  liessen.

Die  Landesherren  und  der  hohe  Adel  belehnten  wieder  ihre
Ritter  und  Dienstmannen  mit  der  Jagd;  die  Schutzhörigen  mussten
ihren  Schutzherren  die  Jagd  auf  ihrem  Eigenthum  überlassen,  die
Obermärker  setzten  sich  in  den  Besitz  des  Jagdrechts  der  Marken,
und  so  war  der  rechtliche  Zustand  am  Schlusse  des  Mittelalters  der,
dass  die  Jagdberechtigung  nur  so  weit  an  das  Eigenthum  an
Grund  und  Boden  geknüpft  blieb,  als  nicht  das  Jagdrecht  der
Fürsten  oder  die  Jagdgerechtsame  des  Adels,  der  Kirchen,  der
Städte  etc.  auf  ihrem  eigenen  und  auch  auf  fremdem  Grund  und
Boden  entgegenstand,  und  als  sich  der  Eigenthümer  im  Laufe
der  Jahre  seine  Jagdberechtigung  zu  wahren  gewusst  hatte.  War
ja  doch  auch  das  Institut  der  Koppeljagden  eingeführt  und  Fälle
nicht  selten,  wo  drei  und  noch  mehr  dinglich  Jagdberechtigte
neben  dem  Eigenthümer  das  Jagdrecht  besassen.