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Dieser  thatsächliche  durch  Usurpation,  Trennung  des  Eigenthums
  in  echtes  und  und  unechtes,  Ober-  und  Untereigenthum
geschaffene  Zustand,  wurde  durch  die  Rechtslehrer  des  15.  bis  17.
Jahrhunderts  bei  Reception  des  römischen  Rechts  in  einen  rechtlichen
  dahin  umgebildet,  dass  dem  Landesherrn  die  Jagd,  meistens
jede  Jagd,  mindestens  aber  die  hohe,  als  Regal  zustand  und  Dritte
nur  soweit  jagdberechtigt  waren,  als  sie  ihr  Jagdrecht  vom  Landesherrn
  ableiten  oder  gegen  denselben  nachweisen  konnten.

Dieser  rechtliche  Zustand  ist  dann  durch  die  in  den  einzelnen
Staaten  Deutschlands  in  Folge  der  Revolution  des  Jahres  1848
entstandene  neue  Jagdgesetzgebung  wieder  in  die  Grundsätze  des
alten  deutschen  Rechts  zurückgeleitet,  indem  das  Jagdregal  sowohl,
  wie  das  dingliche  Jagdrecht  an  fremdem  Grund  und  Boden
ohne  Entschädigung  aufgehoben  und  die  Jagdberechtigung  wieder
als  Ausfluss  des  Eigenthums  an  Grund  und  Boden  festgesetzt
wurde.

In  fast  allen  deutschen  Staaten  mit  Ausnahme  von  Hohenzollern-Sigmaringen
  und  Oldenburg,  sowie  einiger  Gebietstheile
von  Bremen,  ist  jedoch  die  Ausübung  des  Jagdrechts  an  bestimmte
  Verhältnisse,  bestimmte  zusammenhängende  Grössen
des  Grundbesitzes,  Einfriedigung  desselben,  Hofräume,  Gärten,
Teiche,  Seen,  Inseln  u.  s.  w.,  Zahl  der  Besitzer,  geknüpft.

Bei  der  Ausbildung  des  Jagdregals  und  der  Jagdberechtigung
ım  Mittelalter  war  nun  den  Eigenthümern  an  Grund  und  Boden
nicht  nur  das  Jagdrecht  entzogen,  sondern  auch  denselben  wieder
je  nach  Abhängigkeit  von  den  Landesherren  und  dem  benachbarten
  Adel,  grössere  oder  geringere  Jagdfrohnden  auferlegt.
Sie  mussten  Treiber  stellen,  Hunde  halten,  Jagdfuhren  leisten,
den  Jagdherrn  und  dessen  Gefolge  beherbergen  und  verpflegen,
Jagdnetze  verwahren  und  in  Stand  halten,  sich  gefallen  lassen,
dass  durch  aufstehendes  Korn  Parforce-  und  Hetzjagden  abgehalten
  wurden,  ja  sie  durften  zuweilen  sogar  nicht  einmal  das
schädliche  Wild  von  ihren  Feldern  abwehren.