—  51  —

Namentlich  die  letzten  beiden  Punkte  schafften  böses  Blut
unter  den  Grundbesitzern  und  veranlassten  dieselben  zu  energischen
  Gegenvorstellungen  und  kleineren  Revolutionen,  und  ist
auch  die  grössere  Erhebung  des  Bauernstandes  im  südlichen  Deutschland
  unter  dem  Namen  „Bundschuh“,  dessen  Niederwerfung  so
erhebliche  Opfer  gekostet  hat,  zum  grossen  Theil  der  unter  den
Bauern  über  obige  Verhältnisse  herrschenden  Erregung  zuzuschreiben;
  auch  ist  die  Aufhebung  des  Jagdregals  und  der  Jagdgerechtsame
  ohne  Entschädigung  in  diesem  Jahrhundert  eine
Folge  der  andauernden  Verstimmung  der  ländlichen  Besitzer,  da
das  freie  Jagdrecht  überall  eine  der  erste  Forderungen  der
revolutionären  Parteien  war.

Mit  der  Concentrirung  des  Jagdregals  und  der  Jagdgerechtsame
  in  die  Hände  einiger  Wenigen  war  zugleich  auch  eine
Hegung  und  Schonung  des  Wildes  gegeben,  welches  sich  in  der
Zahl  zusehends  vermehrend,  nicht  mehr  genügende  Nahrung  im
Walde  fand  und  immer  ärger  über  die  Felder  der  angrenzenden
Grundbesitzer  herfiel.  Dieser  Zustand  wurde  überall  dort  immer
lästiger  und  drückender,  wo  die  Grundbesitzer  mehr  oder  weniger
nicht  berechtigt  waren,  ihre  Grundstücke  gegen  das  übertretende
Wild  zu  schützen.  Die  Klagen  hierüber  nahmen  beständig  zu,
und  führten  dann  allmählich,  namentlich  zu  Ende  des  vorigen
Jahrhunderts  und  zu  Anfang  des  jetzigen  dahin,  dass  in  allen
Ländern  Deutschlands  mehr  oder  weniger  ein  Anspruch  auf  Wildschadenersatz
  und  wenigstens  der  Anspruch  auf  wildschadenverhütende
  Verpflichtung  der  Berechtigten  oder  Berechtigung  der
Grundbesitzer  zur  Abwehr  anerkannt  wurde.  Bahnbrechend
wirkten  in  dieser  Beziehung  namentlich  die  Bestimmungen  des
Preussischen  Allgemeinen  Landrechts,  in  den  $$  141  bis  147
Theil  I  Titel  9,  wonach  der  Jagdberechtigte  für  allen  in  der
Nachbarschaft  angerichteten  Schaden  haftete,  wenn  er  bei  übermässiger
  Hegung  von  hohem  Wilde  nicht  Veranstaltungen  traf
und  unterhielt,  dass  die  angrenzenden  bebauten  Ländereien  gegen