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Beschädigung  durch  sein  gehegtes  Wild  geschützt  waren,  sowie
die  praktische  Anwendung  des  Rechtsgrundsatzes  in  der  französischen
  Rechtsprechung  auf  die  Jagdberechtigung,  dass,  wenn
Jemand  auf  seinem  Grundstücke  Veranstaltungen  trifft,  wodurch
für  die  nachbarlichen  Grundstücke  ein  erheblicher  Schaden  entsteht,
  die  geschädigten  Nachbarn  verlangen  können,  dass  derselbe
  entweder  selbst  den  Grund  der  Belästigung  beseitigt,  oder
ihnen  gestattet,  auf  sein  Grundstück  überzutreten  und  dort  auf
ihre  Kosten  die  Ursache  der  Plage  abzustellen,  sowie  dass,  wenn
er  weder  der  einen  noch  der  anderen  Aufforderung  nachkommt,
er  für  die  Schäden  ersatzpflichtig  wird.

Damit  sind  die  ersten  Anfänge  eines  Wildschadenrechts  geschaffen,
  welche  schon  bei  Bildung  der  Bannforste,  sowie  bei
jeder  gesetzgeberischen  Beschränkung  des  Jagdrechts,  sowohl  in
objectiver  wie  subjectiver  Beziehung  hätten  geschaffen  werden
müssen.

Zweifellos  ist  weder  ein  Anspruch  auf  Wildschadenersatz  geboten,
  noch  ein  Anspruch  auf  den  Erlass  wildschadenverhütender
gesetzlicher  Massnahmen,  so  lange  das  Jagdrecht  völlig  frei  ist,
also  jedem  Mitgliede  eines  kleineren  oder  grösseren  jagdberechtigten
  Communalverbandes  zusteht,  oder  so  lange  die  Jagdberechtigung
  ein  reiner  unbeschränkter  Ausfluss  des  Eigenthums  an
Grund  und  Boden  ıst;  denn  hier  ist  es  das  eigene  Wild  des
Schadenempfängers,  welches  ihm  den  Schaden  verursacht,  mag
auch  der  benachbarte  Grossgrundbesitzer  hegen,  so  viel  er  will,
da  mit  dem  Uebertritt  des  Wildes  über  die  Grenze  des  Hegers
das  Occupationsrecht  desselben  aufhört  und  das  unbeschränkte
des  beschädigten  Grundbesitzers  anfängt.

Anders  dagegen  ist  es,  wenn  der  Gesetzgeber  das  Jagdrecht
in  objectiver  oder  subjectiver  Beziehung  beschränkt  und  wenn
die  Jagdberechtigung  nicht  völlig  frei,  oder  mit  dem  Eigenthum
von  Grund  und  Boden  verknüpft  ist,  also  Jagdregal,  oder  Jagdrecht
  auf  fremdem  Grund  und  Boden  besteht.  Jede  Schutz-  und