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Schon-Massregel  für  das  Wild  erfordert  auch  gesetzgeberische
Massnahmen  zum  Schutze  gegen  Beschädigungen  durch  das  Wild;
jede  weitere  Beschränkung  in  der  Person  des  Jagdberechtigten
erfordert  sowohl  Massregeln  zur  Verhütung  gegen  Beschädigung,
als  auch  Berechtigung  der  im  Jagdrecht  beschränkten  Grundbesitzer
  zum  Ersatz  des  ihnen  durch  Wild  zugefügten  Schadens,
und  es  ist  ein  grosser  Fehler  der  mittelalterlichen  Gesetzgebung
gewesen,  dass  sie  die  Schonung  des  Wildes  und  Beschränkung
des  Jagdrechts  so  energisch  betrieb,  den  schutzberechtigten  Grundbesitzern
  aber  nicht  nur  keinen  Schutz  gegen  Beschädigungen
gewährte,  sondern  ihnen  sogar  die  nothwendige  Selbsthilfe  untersagte.
  Es  sei  hier  nur  an  die  grosse  Strafe  für  Verletzung  des
Königsbannes  von  60  Solidi,  die  zum  Theil  sehr  grausamen
Strafen  gegen  Wilderei,  sowie  daran  erinnert,  dass  an  vielen
Orten  es  den  Grundbesitzern  verwehrt  war,  Zäune  zum  Schutze
gegen  das  Wild  anzulegen.

Die  objective  Beschränkung  des  Jagdrechts  findet  nun  ihren
Hauptausdruck  in  der  zeitlichen  Beschränkung  des  Jagdrechts
durch  die  Wildschongesetze  (Hegeordnungen).  Die  Beschränkung
des  Jagdrechts  in  Beziehung  auf  den  Ort,  Kirchhöfe,  öffentliche
Wege,  Eisenbahnen,  ısolirte  Höfe,  feuergefährliche  Nähe  der  Wohnhäuser,
  Festungswerke,  u.  dgl.,  sowie  die  Beschränkung  der  Jagdart,
Verbot  der  Parforcejagd,  der  Jagdausübung  durch  Schlingenstellen,
mit  Windhunden  etc.,  die  in  den  einzelnen  Jagdordnungen  vorkommen,
  sind  in  Beziehung  auf  das  Wildschadengesetz  belanglos.
Jede  zeitliche  Beschränkung  erfordert,  Freiheit  der  Jagd,  oder
die  Verbindung  der  Jagdberechtigung  mit  dem  Eigenthum  an
Grund  und  Boden  ohne  jegliche  Beschränkung  vorausgesetzt,
Massregeln  zum  Schutze  gegen  das  Wild  während  der  Schonzeit.
Diese  haben  nun  regelmässig  in  der  Aufhebung  der  Schon-  und
Hegezeit  zu  bestehen,  da  dann  jeder  Grundbesitzer  als  Jagdberechtigter
  wieder  in  den  Stand  gesetzt  ist,  sich  selbst  zu  schützen.

Tritt  nun  zu  der  objectiven  Jagdbeschränkung  auch  noch