—  DA  —

eine  subjective  hinzu,  so  dass  nicht  jeder  Grundbesitzer  jagdberechtigt
  ist,  so  müssen  nicht  nur  Schutzmassregeln  gegen  das
Wild,  sondern  auch  Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  durch
das  Wild  den  Grundstücken  zugefügten  Schadens  getroffen  werden,
weil  durch  die  subjectire  Beschränkung  der  Jagdberechtigung
dem  Grundbesitzer  die  Möglichkeit  des  Selbstschutzes  entzogen  ist.

Nun  haben  fast  sämmtliche  Gesetzgebungen  Deutschlands,
trotzdem  in  Folge  der  revolutionären  Bewegung  des  Jahres  1848
unbestritten  der  Grundsatz  zur  Geltung  gekommen  ist,  dass  jeder
Eigenthümer  auch  innerhalb  seines  Grund  und  Bodens  jagdberechtigt
  ist,  wie  bereits  oben  erwähnt,  eine  subjective  Beschränkung
  des  Jagdrechts  eingeführt,  indem  sie  die  eigene  Ausübung
des  Jagdrechts  an  eine  bestimmte,  in  den  einzelnen  Gesetzgebungen
  wechselnde  Grösse,  von  15  bis  250  Hectare,  oder  an  eine
bestimmte  Art  der  Grundstücke,  Hofraum,  eingefriedigte  Gärten
und  Grundstücke,  Seeen,  Teiche,  Inseln  u.  s.  w.  knüpften,
oder  die  Zahl  der  hiernach  Jagdberechtigten  beschränkten,  auch
bezüglich  der  Wald-Enclaven  zu  Gunsten  des  umschliessenden
Waldes  die  Anbietung  der  Verpachtung  auf  den  Enclaven  an  den
Besitzer  des  Waldes  oder  Ruhenlassen  der  Jagd  vorschrieben.

Dementsprechend  hätten  auch  sämmtliche  Jagdgesetze  ausser
Schutzmassregeln  gegen  Beschädigungen  durch  das  Wild,  wozu
bei  subjectiver  Beschränkung  des  Jagdrechts  auch  noch  die  Wiederherstellung
  des  principiellen  Jagdrechts  des  beschädigten  Grundbesitzers
  tritt,  falls  die  Beschädigungen  sehr  erheblich  sind,  oder
länger  andauern,  auch  den  Ersatz  des  durch  das  Wild  verübten
Schadens  bestimmen  müssen.

Nun  haben  aber  nur  einige  Jagdgesetze  einen  mehr  oder
minder  bedingten  Wildschadenersatz  eingeführt,  so  Bayern,  Hannover,
  Kurhessen,  Württemberg,  Sachsen,  Baden,  Hessen,  Anhalt,
Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Schwarzburg-Sondershausen  und
Schaumburg-Lippe.