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Die  Mehrzahl  der  Jagdgesetze  hat  entweder  gar  keine  Bestimmungen
  getroffen,  wie  z.  B.  die  der  Rheinpfalz,  beider  Mecklenburg,
  Oldenburg,  beider  Reuss,  Lippe-Detmold,  Bremen  und  Elsass-Lothringen,
  oder  aber  gar  den  Wildschadenersatz  gesetzlich
versagt,  wie  früher  Preussen,  cfr.  $  25  des  Jagdpolizeigesetzes
vom  7.  März  1850,  dann  Sachsen-Gotha,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg,  Waldeck,  Lübeck  und  Hamburg,  wobei
  jedoch  Waldeck,  Lübeck  und  auch  Baden,  wo  nur  der  durch
aus  Gehegen  ausgebrochenes  Wild  verursachte  Schaden  ersetzt
wird,  anderweitige  contractliche  Regelung  ausdrücklich  zugelassen
haben.  Preussen  hat  nun  durch  fortwährende  Klagen  beschädigter
  Grundbesitzer  genöthigt,  im  Jahre  1891  Wildschadenersatz
und  verschärfte  Wildschaden  verhütende  Bestimmungen  in  dem
Gesetze  vom  11.  Juli  1891  festgestellt  und  wird  die  Erledigung
dieser  gesetzgeberischen  Verpflichtung  auch  für  die  anderen
Staaten,  welche  noch  keinen  Wildschadenersatz  eingeführt  haben,
bei  der  stets  sich  steigernden  Hege  des  Wildes  brennend  werden,
so  dass  ein  Ueberblick  über  den  gegenwärtigen  Stand  der  Wildschadengesetzgebung
  in  Deutschland  zeitgemäss  sein  dürfte.  Ehe
wir  dazu  übergehen,  wollen  wir  zunächst  den  Begriff  des  Wildschadens
  ım  Allgemeinen  feststellen,  sowie  in  eine  Erörterung  der
sehr  schwierigen  Frage  eingehen,  wer  den  Wildschadenersatz  zu
leisten  hat.

Wildschaden  ist  derjenige  Schaden,  welchen  jagdbares  Wild
an  den  Grundstücken  und  den  Erzeugnissen  derselben  incl.  der
Einsaat  und  den  Anpflanzungen  auf  denselben  anrichtet.  Was
jagdbares  Wild  ist,  ist  nach  den  einzelnen  Jagdgesetzgebungen
sehr  verschieden.  In  Preussen  wird  es  durch  die  Provinzialgesetze
bestimmt.  Fast  überall  gehören  Elchwild  (letzteres  kommt  jedoch
nur  noch  in  Preussen  vor),  Rothwild,  Damwild,  Schwarzwild,
Rehe  und  Fasanen,  sowie  Hasen,  Wald-  und  Feldhühner  zu  den
jagdbaren  Thieren.  In  den  einzelnen  Jagdgesetzen  ist  der  Wildschaden
  in  verschiedener  Weise,  sowohl  subjectiv  wie  objectiv