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beschränkt;  subjectiv  indem  nur  der  durch  grösseres  Wild  entstehende
  Schaden  als  Wildschaden  betrachtet  wird,  ‘so  in  Preussen
nach  $  1  des  Gesetzes  v.  11.  Juli  1891  der  durch  Elch-,  Roth-,
Dam-,  Reh-Wild  und  Fasanen  angerichtete  Schaden  u.  s.  w.,  objectiv,
  indem  nur  der  Schaden  an  den  Erzeugnissen  nicht  auch
der  an  dem  Grundstücke  selbst,  oder  nur  der  Schaden  auf  Feldgrundstücken
  und  Erzeugnissen  derselben  erstattungspflichtig  ist.
Das  Nähere  wird  unten  im  Einzelnen  ausgeführt  werden.  Nicht  dagegen
  gehören  zum  Wildschaden,  die  bei  Ausübung  der  Jagd
durch  Jäger,  Treiber,  Hunde,  Pferde  u.  s.  w.  angerichteten  Beschädigungen,
  auch  nicht  der  von  nichtjagdbaren  Thieren  angerichtete
  Schaden.

Die  Feststellung  des  generellen  Begriffes  vom  Wildschaden
ist  hiernach  sehr  einfach.  Schwieriger  aber  ıst  die  Frage:  Wer
hat  den  Wildschadenersatz  zu  leisten?  Hier  gehen  die  einzelnen
Gesetzgebungen  auseinander.  Die  meisten  Gesetze  bezeichnen
den  Jagdberechtigten  als  Ersatzpflichtigen,  andere  den  Jagdbesitzer
  (Jagdpächter  etc...  Andere  Gesetze  geben  bei  Wechselwild
Regress  gegen  die  benachbarten  Besitzer.  Eine  gleichmässige  gesetzliche
  Regelung  dieser  Frage  ist  nun  unseres  Erachtens  gar
nicht  möglich.  Dieselbe  muss  nach  den  thatsächlichen  Verhältnissen
  geregelt  werden,  also  nicht  rechtlich  und  generell,  sondern
praktisch,  und  für  jede  Gegend  und  Wildart  besonders,  wenn
man  zu  einem  dem  Rechte  entsprechenden  Standpunkte  kommen
will.  Man  muss  davon  ausgehen,  dass  das  höhere,  vorzugsweise
schädliche  Wild  im  Walde  seinen  regelmässigen  Aufenthalt  hat
und  im  Felde  den  meisten  Wildschaden  anrichtet,  sowie,  dass  in
der  Regel  Feld  und  Wald  sowohl  verschiedene  Eigenthümer  als
auch  verschiedene  Jagdberechtigte  haben.  Der  Gesetzgeber  muss
also  das  richtige  Verhältniss  der  Ersatzpflicht  zwischen  den  einzelnen
  in  Betracht  kommenden  Interessenten  zu  finden  suchen,
oder  aber  er  muss,  falls  er  die  Ersatzpflicht  lediglich  des  Jagdberechtigten
  constituirt,  diesem  jederzeit  Gelegenheit  geben,  schäd-