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liches  Wild  auch  in  der  gesetzlichen  Schonzeit  zu  erlegen,  und
falls  er  den  Besitzer  des  Standwildes  verantwortlich  macht,
diesem  ebenfalls  Occupationsgelegenheit  auf  den  durch  sein  Wild
beschädigten  Grundstücken  zu  jeder  Zeit  geben.  Wie  eine  solche
bıslang  in  keiner  Gesetzgebung  vorkommende  ratirliche  Ersatzpflicht
  zu  begründen  und  zu  reguliren  ist,  ist  im  $  19  eines
Werkchens  des  Verfassers  über  das  preussische  Wildschadengesetz
vom  11.  Juli  1891,  Berlin  1893,  Verlag  von  Puttkamer  und  Mühlbrecht,
  näher  dargelegt  und  wird  darauf  verwiesen.

Als  leitenden  Gesichtspunkt  nun  bei  der  Besprechung  des
jetzigen  Standes  der  Wildschadengesetzgebung  wollen  wir  das  im
Jahre  1891  nach  langjährigen  Vorberathungen  für  Preussen  zu
Stande  gekommene  Wildschadengesetz  vom  11.  Juli  1891  annehmen
  und  unterscheiden  Bestimmungen  der  Gesetzgebung  betr.
1.  die  Feststellung  des  Wildschadenbegrifts,  2.  die  Verhütung  des
Wildschadens,  also  die  jagdpolizeilichen,  dem  öffentlichen  Rechte
ganz  angehörenden  Bestimmungen  und  3.  die  Bestimmungen  betreffend
  den  Ersatz  des  Wildschadens;  eine  Materie,  die  eigentlich
  dem  Privatrecht  gehört,  aber  doch  durch  das  Verfahren  und
Feststellung  der  Jagdgenossenschaft  als  des  Ersatzpflichtigen  in
das  öffentliche  Recht  stark  hinübergreift.

1.  Das  preussische  Wildenschadengesetz  begrenzt  nun  den
Begriff  des  Wildschadens  in  objectiver  Beziehung  überhaupt  nicht,
indem  jeder  Schaden  auf  und  an  Grundstücken  zur  Erstattung
kommt.  Nicht  erstattet  wird  der  Schaden,  wenn  er  nicht  innerhalb
  3  Tage  von  Kenntniss  des  Schadens  an  zur  Anzeige  gelangt,
oder  wenn  die  Früchte  in  der  Absicht  gezogen  und  über  die  gewöhnliche
  Zeit  der  Ernte  hinaus  auf  dem  Felde  belassen  sind,
um  Schadenersatz  zu  erzielen.  Denselben  Standpunkt  in  objectiver
Beziehung  nimmt  das  Hannover’sche  Gesetz  vom  21.  Juli  1848
$  1  ein,  welches  noch  jetzt  für  die  Provinz  Hannover  gilt,  da  die
Geltung  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891  bez.  der
Provinz  Hannover  und  des  ehemaligen  Kurfürstenthums  Hessen

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VII.  4.  38