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8.  September  1848,  sowie  auf  Enklaven.  $  3  des  Gesetzes  vom
16.  Aprıl  1852.  In  subjectiver  Beziehung  beschränkt  das  preuss.
Gesetz  in  $  1  den  Wildschaden  auf  den  durch  Schwarz-,  Elch-,
Roth-,  Dam-,  Reh-Wild  und  Fasanen  angerichteten  Schaden;
Sachsen  und  Braunschweig  beschränken  den  ersatzpflichtigen  Schaden
  auf  den  durch  Roth-,  Dam-  und  Schwarz-Wild;  Lübeck  auf
den  durch  Roth-,  Reh-  und  Schwarz-Wild  angerichteten  Schaden.
Bayern  versagt  den  Ersatz  bei  Federwild  und  Baden  giebt  Ersatz
nur  bei  Schaden  durch  Standwild  (also  Ausschluss  der  Strich-  und
Zugvögel..  Württemberg,  Baden  und  Braunschweig  beschränken,
wie  bereits  bemerkt,  den  Anspruch  auf  Schadenersatz  auf  Schaden,
welcher  durch  das  aus  eingefriedigten  Grundstücken  ausgebrochene
Wild  verursacht  wird,  cf.  überall  die  bereits  oben  bei  den  einzelnen
Staaten  aufgeführten  Gesetzes-Paragraphen.

2.  Die  Wildschaden  verhütenden  Bestimmungen  sind  nun  im
preussischen  Wildschadengesetze,  welches  die  alten  Bestimmungen
des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850  ($S  21  bis  24)  in  Geltung
lässt,  ın  ziemlich  vollkommener  Weise  zum  Ausdrucke  gelangt.

Im  8  21  des  Gesetzes  vom  7.  März  1850  ist  dem  Grundbesitzer
  gestattet,  durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie
  durch  Zäune  das  Wild  von  ihren  Besitzungen  abzuhalten,
auch  bei  Abwehr  des  Schwarz-,  Roth-  und  Dam-Wildes  sich
kleinerer  oder  gemeiner  Hunde  zu  bedienen.  Die  Jagd  darf  auf
gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  auf  welchen  Wildschäden  nicht
vorkommen,  beim  Widerspruch  auch  nur  eines  Grundbesitzers
nicht  ruhen.  Sodann  hat  nach  8$  23  und  24  des  Gesetzes  vom
7.  März  1850  der  Landrath  ohne  Beschränkung  auf  Wildart  das
Recht,  bei  erheblichen  Wildschäden  auf  Grundstücken  gemeinschaftlicher
  Jagdbezirke  oder  Enklaven  die  Schonzeit  aufzuheben
und  die  Jagdberechtigten  zum  Abschuss  aufzufordern  und  falls
das  nicht  genügt,  die  Grundbesitzer  selbst  zum  Abschuss  zu  ermächtigen.
  Nach  $$  12  und  13  des  Wildschadengesetzes  hat  die

Aufsichtsbehörde  bei  zweimal  festgestellten,  durch  Roth-  oder
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